Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 747/24 ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR747.24.0 KI-generiert

Correction of conviction for drug trafficking and firearms possession based on misclassification of revolvers as semi-automatic weapons; amendment of guilt declaration under § 354 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 747/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 5th Criminal Senate overturned the Landgericht Berlin’s dismissal of the defendant’s appeal as inadmissible and subsequently dismissed the appeal as unfounded, except for a correction to the conviction. The case involved a challenge to a seven-year sentence for drug trafficking and illegal possession of firearms, where the lower court had erroneously classified two revolvers as semi-automatic weapons rather than ordinary firearms. The court applied § 43 Abs. 2 and § 345 Abs. 1 StPO to determine that the appeal was timely filed despite an incorrect electronic file reference, and utilized § 354 Abs. 1 StPO to amend the *Schuldspruch* (guilt declaration) to accurately reflect the possession of semi-automatic long guns, two revolvers, a modified pistol, and a fully automatic weapon. The original seven-year sentence and confiscation order remained in force, as the correction did not affect the sentencing calculation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 43 Abs. 2 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Correction of conviction for drug trafficking and firearms possession based on misclassification of revolvers as semi-automatic weapons; amendment of guilt declaration under § 354 StPO: The case involved a challenge to a seven-year sentence for drug trafficking and illegal possession of firearms, where the lower court had erroneously classified two revolvers as semi-automatic weapons rather than ordinary firearms. The court applied § 43 Abs. 2 and § 345 Abs. 1 StPO to determine that the appeal was timely filed despite an incorrect electronic file reference, and utilized § 354 Abs. 1 StPO to amend the *Schuldspruch* (guilt declaration) to accurately reflect the possession of semi-automatic long guns, two revolvers, a modified pistol, and a fully automatic weapon. The original seven-year sentence and confiscation order remained in force, as the correction did not affect the sentencing calculation.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung wegen Drogenhandels strafrechtliche Einziehung Strafakten Widerhandlung gegen das Waffengesetz E-Justice Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to declare the appeal unfounded, serving as the main ground for the rejection of the defendant's arguments.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 2. Dezember 2024, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. September 2024 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition, Besitz von Schusswaffen und Besitz von Patronenmunition.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte, dreier halbautomatischer Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition (zwei Revolver und eine zur halbautomatischen Selbstladepistole umgebaute Schreckschusspistole), einer vollautomatischen Schusswaffe sowie von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die zulässig erhobene und mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Beschluss des Landgerichts vom 2. Dezember 2024, mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung als unzulässig verworfen worden ist, war aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Die am Montag, 25. November 2024, beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründung hat unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 2 StPO die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO gewahrt (vgl. Bd. V Bl. 202). Daran hat die Angabe eines unzutreffenden Aktenzeichens bei der Übermittlung des elektronischen Dokuments (vgl. Bd. V Bl. 194) nichts geändert, denn § 14 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 ERVV stellt lediglich eine Sollvorschrift dar. Daher ist auf den fristgerechten Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts (Bd. V Bl. 197 f.) aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 239/22, Rn. 3).

Der Senat schließt sich dem an.

2. Zur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrüge deckt einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nur im Schuldspruch auf …

Wie das Landgericht selbst erkannt hat (vgl. UA S. 21), sind die beiden Revolver bauartbedingt nicht als halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition einzustufen gewesen, sondern lediglich als (sonstige) Schusswaffen. Der Senat wird den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern und bei dieser Gelegenheit insgesamt neu fassen können (vgl. zur Entbehrlichkeit der Zusätze „vorsätzlich“ und „unerlaubt“ BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 26/24, Rn. 5). Die Änderungen berühren den Strafausspruch nicht, denn das Landgericht hat die Anzahl der auf die verwirklichten waffenrechtlichen Tatbestände jeweils entfallenden Waffen nicht strafschärfend berücksichtigt.

Der Senat schließt sich dem an und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

Gericke

Köhler

RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.Gericke

Resch

Werner