Valuation of adhesion claimant's attorney fees in criminal revision proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered the opposing party to pay the attorney for the adhesion claimant a value-based fee based on an object value (Gegenstandswert) of EUR 5,000, which prevails in this cost determination proceeding. The dispute concerned the valuation of legal services rendered by the adhesion claimant's counsel in the appellate (revision) stage of a criminal adhesion proceeding, where the lower court had previously awarded EUR 5,000 in pain and suffering damages plus interest and declared the claim based on intentional tort, while deferring to other claims. The decisive legal basis for the valuation is § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in conjunction with § 47 Abs. 1 and Abs. 2 Satz 1 GKG, which limits the appellate object value to the economic interest established in the first instance; consequently, the court excluded the claimant’s request for a declaratory judgment on future damages, as it was not part of the revision proceedings, and dismissed the interest and intentional tort declaration as accessory to the main damage award.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; Valuation of adhesion claimant's attorney fees in criminal revision proceedings: Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).
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KI-generiertVolltext
Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des anwaltlichen Beistands der Adhäsionsklägerin L. im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt, an die Adhäsionsklägerin L. Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2023 zu zahlen. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Im Übrigen hatte das Landgericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen, insbesondere im Hinblick auf die von der Adhäsionsklägerin begehrte Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ansprüche aus den abgeurteilten Taten zu ersetzen. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der anwaltliche Beistand der Adhäsionsklägerin nunmehr beantragt, den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Danach beläuft sich der Gegenstandswert hier auf 5.000 Euro. Er ergibt sich aus dem der Adhäsionsklägerin L. in dieser Höhe zuerkannten Schmerzensgeld. Die von ihr begehrte Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus den abgeurteilten Taten war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die der Adhäsionsklägerin zuerkannten Zinsen bleiben als Nebenforderung ebenso außer Ansatz wie der Ausspruch über die Feststellung, wonach die Hauptforderung auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen ist; insoweit besteht wirtschaftliche Identität mit dem auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22 mwN).
Dr. Tiemann