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5 StR 734/24 ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR734.24.0 KI-generiert

Correction of guilty verdict for drug trafficking counts via Schuldspruchänderung under § 354 StPO to align operative part with factual findings

Geschäftsnummer 5 StR 734/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the regional court's total prison sentence of five years and three months while modifying the finding of guilt to correct a discrepancy between the judgment's operative part and its reasoning. The case involved a trial for drug trafficking in significant quantities and cannabis distribution, where the defendant challenged the verdict via a substantive legal appeal. The appellate court determined that the original judgment erroneously cited two counts of aiding drug trafficking in significant quantities and one count of aiding cannabis distribution, whereas the factual findings and legal assessment supported only one count of aiding drug trafficking and two counts of aiding cannabis distribution. The court applied § 354 Abs. 1 StPO to rectify the guilty verdict without altering the sentencing, as the penalty was derived from the correct statutory ranges and the defendant’s defense was not prejudiced, and subsequently imposed the costs of the appellate proceedings on the defendant pursuant to § 473 Abs. 4 StPO due to the minor nature of the success.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Correction of guilty verdict for drug trafficking counts via Schuldspruchänderung under § 354 StPO to align operative part with factual findings: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Schuldschein Revision eines Entscheids E-Justice strafbare Handlung Strafmassüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Wie sich sowohl aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen als auch aus der zutreffenden rechtlichen Würdigung im Urteil ergibt, ist der Angeklagte – anders als tenoriert – nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, sondern nur in einem Fall (Ziffer II.18 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nicht nur in einem Fall, sondern in zwei Fällen (Ziffer II.15 und II.24 der Urteilsgründe) schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (zur Schuldspruchänderung bei Abweichung des Urteilstenors von der rechtlichen Würdigung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich hieraus nicht, weil das Landgericht die Strafen den Strafrahmen der zutreffenden Vorschriften entnommen hat.

Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke

Köhler

RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.Gericke

Resch

Werner