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5 StR 731/24 ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR731.24.0 KI-generiert

Aggravated rape: Qualifying violence satisfied by administering methamphetamine to physically diminish victim's resistance

Geschäftsnummer 5 StR 731/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal, upholding the Leipzig Regional Court's conviction for aggravated rape under § 177 StGB. The case involved the defendant's use of a single unit of methamphetamine to render the victim compliant for sexual acts, with the prosecution arguing this constituted the aggravating factor of carrying a means to prevent or overcome resistance through violence (§ 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB). The court ruled that the statutory requirement of "violence" is met when a substance produces a physical coercive effect that eliminates or significantly diminishes the victim's ability to resist sexual demands, regardless of the specific pharmacological mechanism; thus, administering methamphetamine to physically subdue the victim satisfied the element of carrying a means to exert physical force, and the appellant bears the costs of the appeal and necessary expenses for the accompanying party.

Legislator-Regeste

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Aggravated rape: Qualifying violence satisfied by administering methamphetamine to physically diminish victim's resistance: So verhält es sich hier: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte eine Konsumeinheit Methamphetamin mitführte, um damit die Nebenklägerin „zu stimulieren und zur Vornahme sexueller Handlungen gefügig zu machen“. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte mithin durch den Konsum von Methamphetamin eine körperliche Wirkung bei der Nebenklägerin eintreten, die ihren Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten – und in der Folge durchgeführten – sexuellen Handlungen unterbinden sollte. Es kommt damit entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie sich die – jedenfalls körperlichen – Wirkungsweisen von Metamphetamin und sogenannte K.O.-Tropfen voneinander unterscheiden.

Schlagwörter

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Vergewaltigung schwerer Fall Angriff auf Leib und Leben E-Justice Betäubungsmittelbesitz Wirkungen des Urteils

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Vergewaltigung: Gewaltausübung durch Beibringung von Betäubungsmitteln

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB angenommen. Denn der Angeklagte hat ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Für die Erfüllung des Merkmals „Gewalt“ im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 7 Nr. 2 StGB ist maßgebend, dass der Täter eine körperliche – nicht nur eine seelische – Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt. Eine solche kann auch bei der Beibringung von Betäubungsmitteln eintreten, wenn diese durch ihre körperliche Einwirkung die Widerstandsfähigkeit beseitigen oder jedenfalls so vermindern, dass das Opfer dem sexuellen Ansinnen des Täters trotz entgegenstehenden Willens wegen der Wirkung des beigebrachten Stoffes nicht widerstehen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9; vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98 Rn. 8; Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735).

So verhält es sich hier: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte eine Konsumeinheit Methamphetamin mitführte, um damit die Nebenklägerin „zu stimulieren und zur Vornahme sexueller Handlungen gefügig zu machen“. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte mithin durch den Konsum von Methamphetamin eine körperliche Wirkung bei der Nebenklägerin eintreten, die ihren Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten – und in der Folge durchgeführten – sexuellen Handlungen unterbinden sollte. Es kommt damit entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie sich die – jedenfalls körperlichen – Wirkungsweisen von Metamphetamin und sogenannte K.O.-Tropfen voneinander unterscheiden.

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RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.Gericke

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