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6 StR 558/24 ECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR558.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against refusal to order placement in detoxification facility under § 64 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 558/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as inadmissible, confirming the Landgericht Regensburg's decision to forego the ordering of placement in a detoxification facility, thereby leaving the lower court's original conviction and sentence for drug trafficking in force. The dispute arose after the appellate court had previously overturned the first-instance measure of placement and remanded the case solely for a new determination on whether confinement under § 64 StGB was necessary, to which the defendant objected by filing a further appeal. Relying on established jurisprudence, the court held that a defendant is not prejudiced by a decision refusing to order a mandatory measure of correction or security under § 64 StGB, and therefore lacks standing to challenge such an acquittal regarding the measure, even in a remand proceeding limited exclusively to that issue.

Legislator-Regeste

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§ 64 StGB; Inadmissibility of appeal against refusal to order placement in detoxification facility under § 64 StGB: Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 hat der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Einweisung zur Entzugsbehandlung Fernhaltemassnahme Durchsetzungshaft E-Justice Betäubungsmittelhandel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Juli 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 hat der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 – 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 – 6 StR 1/24; vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23).

Bartel Tiemann Wenske

Fritsche Arnoldi