Admissibility of hearing complaint requiring specific demonstration of ignored arguments in leave-to-appeal rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 8th Civil Senate rejected the plaintiff's hearing complaint (*Anhörungsrüge*) as inadmissible and dismissed it at the plaintiff's expense, leaving the prior Senate order upholding the rejection of the plaintiff's application for leave to appeal (*Nichtzulassungsbeschwerde*) in force. The dispute concerned the procedural admissibility of a hearing complaint against a decision denying leave for revision in a civil proceeding, where the plaintiff argued that the Senate had violated his right to be heard by ignoring specific arguments raised in his initial filing. The court ruled that the complaint failed the strict requirements of § 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO because the plaintiff did not specifically demonstrate a new, decisive violation of the right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG) nor sufficiently engage with the opposing party’s detailed counterarguments, merely repeating prior submissions and claiming the court failed to grant leave; the court further noted that even if admissible, the complaint would be unfounded as the Senate had considered all submissions, particularly finding the claimed fundamental importance of the issue, including EU-law questions under § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of hearing complaint requiring specific demonstration of ignored arguments in leave-to-appeal rejection: Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht hat, hat sie einen Zulassungsgrund nicht hinreichend darzulegen vermocht.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit umfassender Begründung zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.
II. 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).
Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10; vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, aaO Rn. 4; jeweils mwN).
2. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.
Die Ausführungen des Klägers lassen schon die gebotene Auseinandersetzung mit der eingehend begründeten Beschwerdeerwiderung vermissen, welche auch den vom Kläger nunmehr als übergangen gerügten Gesichtspunkten entgegengetreten ist. Darauf weist die Beklagte in ihrer - auch ansonsten zutreffenden - Erwiderung auf die Anhörungsrüge zu Recht hin. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich vielmehr unter Verweis auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 30. Oktober 2024 darauf, eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen.
III. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht hat, hat sie einen Zulassungsgrund nicht hinreichend darzulegen vermocht.
Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN).
Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert
Wiegand Dr. Böhm