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5 StR 462/24 ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR462.24.0 KI-generiert

Criminal appeal: whether locking a residential door exceeded the limits of personal care under § 1631(2) BGB

Geschäftsnummer 5 StR 462/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the accused’s revision as unfounded, upholding the judgment of the Berlin Regional Court and ordering the accused to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a criminal challenge to a finding of unlawful deprivation of liberty, specifically whether locking a residential door constituted a violation of personal care boundaries under German law. The court held that the lower court’s reasoning sufficiently established that the action fell outside the limits of permissible personal care under § 1631(2) of the German Civil Code (BGB), thereby confirming the conviction.

Legislator-Regeste

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§ 1631 Abs. 2 BGB; Criminal appeal: whether locking a residential door exceeded the limits of personal care under § 1631(2) BGB: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird hinreichend deutlich, dass sich die Freiheitsberaubung durch das Abschließen der Wohnungstür nicht in den Grenzen der Personensorge bewegte (§ 1631 Abs. 2 BGB).

Schlagwörter

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rechtswidrige Freiheitsentziehung Zivilurteil strafrechtliches Revisionsverfahren Pflichtverletzung des Vermieters Besitzesschutz Straftaten gegen den Geheimbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird hinreichend deutlich, dass sich die Freiheitsberaubung durch das Abschließen der Wohnungstür nicht in den Grenzen der Personensorge bewegte (§ 1631 Abs. 2 BGB).

Cirener

RiBGH Gerickeist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener

Köhler

Resch

von Häfen