Inadmissibility of non-acceptance complaint against challenge to condominium resolutions due to failure to demonstrate litigation value exceeding EUR 20,000
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Fifth Civil Senate of the Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's non-acceptance complaint as inadmissible, leaving the lower courts' decisions rejecting the action in force. The dispute concerned a challenge against resolutions passed by a condominium owners' association, specifically addressing items regarding major building works and financial management. The decisive legal issue was whether the value of the dispute for the intended appeal met the threshold required for access to the Federal Court of Justice; the court held that the complaint failed under Section 544(2) No. 1 of the Code of Civil Procedure because the plaintiff did not demonstrate a value in dispute exceeding EUR 20,000, noting that the individual financial interest of the specific owner amounted to only approximately EUR 4,053, which fell short of the statutory limit.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 49 GKG; Inadmissibility of non-acceptance complaint against challenge to condominium resolutions due to failure to demonstrate litigation value exceeding EUR 20,000: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Wert der Beschwer bei einer Anfechtungsklage gegen WEG-Beschlüsse
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Aurich - 1. Zivilkammer - vom 30. Januar 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000 €.
[GRUENDE]
I. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit seiner Anfechtungsklage wendet er sich - soweit noch von Relevanz - gegen die in der Eigentümerversammlung vom 21. Juli 2022 zu TOP 3, TOP 4 und TOP 9 gefassten Beschlüsse. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).
2. Der Kläger hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
a) Er meint, seine Beschwer stimme mit dem von dem Berufungsgericht für das Berufungsverfahren auf der Grundlage von § 49 GKG festgesetzten Streitwert überein. Dies trifft nicht zu. Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel - und so auch hier - nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Die Festsetzung nach § 49 GKG erfolgt im Ausgangspunkt nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Der Wert der Beschwer bemisst sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2024 - V ZR 213/23, WuM 2024, 567 Rn. 7).
b) Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist auch im Übrigen nicht geeignet, eine 20.000 € übersteigende Beschwer darzulegen. Zwar ist - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht - davon auszugehen, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung an dem Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Dezember 2022 orientiert. In diesem hat das Amtsgericht aber die für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgeblichen Individualinteressen des Klägers mit 3.120 € (TOP 3), 622 € (20.000 € x 311/10.000; TOP 4) und 311 € (10.000 € x 311/10.000; TOP 9) bewertet. Die Beschwer des Klägers, die diesen Interessen entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23, WuM 2024, 239 Rn. 4), beträgt hiernach lediglich 4.053 €.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 GKG.
Brückner Göbel Malik
Laube Schmidt