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5 StR 588/24 ECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR588.24.0 KI-generiert

Dispensation with defendant’s appearance in criminal revision hearing based on effective defense by counsel

Geschäftsnummer 5 StR 588/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate issued a decision dispensing with the mandatory appearance of the defendant at the revision hearing scheduled for December 18, 2024, pursuant to § 350 (2) Sentence 3 StPO. The dispute arose following a Landgericht Zwickau judgment on May 16, 2024, which convicted the defendant of manslaughter (Totschlag) with a custodial sentence of four years and six months; the prosecution appealed seeking a conviction for murder (Mord), while the defendant appealed alleging material legal errors. The court determined that the defendant's presence was not legally required because the revision proceedings are limited to legal review under § 337 StPO, no factual re-assessment under § 354 StPO was indicated, and the effective right to defense was preserved by the presence of the defendant's counsel, thereby upholding the procedural order to proceed without the defendant's physical presence.

Legislator-Regeste

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§ 350 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 337 StPO; Dispensation with defendant’s appearance in criminal revision hearing based on effective defense by counsel: Es wird davon abgesehen, den Angeklagten K. zur Hauptverhandlung über seine Revision und diejenige der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. Mai 2024 vorzuführen.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Recht auf einen Verteidiger notwendige Verteidigung prozessleitende Verfügungen Freiheitsstrafe Zeugeneinvernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten K. zur Hauptverhandlung über seine Revision und diejenige der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. Mai 2024 vorzuführen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision und begehrt die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 18. Dezember 2024 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte hat mit Schreiben vom 4. November 2024 mitgeteilt, dass er an der Hauptverhandlung teilnehmen möchte.

Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 – 5 StR 426/20; vom 28. Mai 2020 – 3 StR 77/20; vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 113/19). Gründe, die besorgen ließen, dass dieser seinen Mandanten nicht effektiv und angemessen verteidigen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Gericke Mosbacher Köhler

von Häfen Werner