Retrospective application of the Consumer Cannabis Act’s milder sentencing framework to armed trafficking convictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, altering the conviction to "armed trafficking in cannabis" and reversing the sentence, while remanding the case to a different chamber of the Landgericht Bielefeld for new sentencing proceedings. The dispute concerned the correct legal qualification and sentencing for the defendant's involvement in armed drug trafficking, where the original judgment had applied the more severe sentencing framework of the Narcotics Control Act. The decisive legal basis was the entry into force of the Consumer Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024, which introduced a milder statutory sentencing framework of two to fifteen years under § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG compared to the previous framework under § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; applying the principle of the more lenient law under § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO, the court determined the conviction must be adjusted to reflect this milder regime, necessitating the vacatur of the six-year-and-six-month custodial sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertRetrospective application of the Consumer Cannabis Act’s milder sentencing framework to armed trafficking convictions: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Nach diesem stellt sich die rechtsfehlerfrei festgestellte Tathandlung des Angeklagten als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) dar. Diese Strafvorschrift sieht einen Normalstrafrahmen von zwei bis 15 Jahren vor, der milder ist als der vom Landgericht herangezogene Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Sie ist deshalb vom Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 4 StR 156/24 Rn. 3 f. mwN). Der entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmenden Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der – teilweise geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung zieht – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 4 KCanG auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke