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4 StR 313/24 ECLI:DE:BGH:2025:260325B4STR313.24.0 KI-generiert

Reclassification of criminal liability under the new Cannabis Consumption Act as the milder law for concurrent offenses

Geschäftsnummer 4 StR 313/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to armed drug dealing under the Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in concurrence with three separate instances of armed dealing with cannabis under the new Cannabis Consumption Act (KCanG), while upholding the six-year and six-month prison sentence and imposing the costs of the legal proceedings on the appellant. The case involved a defendant convicted by the Landgericht Frankenthal for armed drug dealing in four cumulative cases, specifically the storage of cocaine, hashish, and marijuana with weapons for resale, which was challenged on grounds of substantive law error regarding the application of the KCanG, which entered into force after the initial judgment. The decisive legal basis was § 2 Abs. 3 StGB, requiring the application of the milder KCanG for the three cannabis-related offenses in the specific overall comparison, and § 354a StPO, which obligated the court to correct the judgment to reflect the lesser culpability under the new law without extending the review to non-appealing co-defendants or altering the penalty, as the trial court had already factored in the cannabis-related leniency.

Legislator-Regeste

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Reclassification of criminal liability under the new Cannabis Consumption Act as the milder law for concurrent offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Cannabiskonsum Realkonkurrenz von Straftaten Widerhandlungen betreffend Hanf Strafvollzugsrecht Waffengesetz Haftungsbegründung
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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. März 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in drei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Revisionsbegründung – entgegen der ihr vorangestellten Erklärung, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde – auch eine Verfahrensbeanstandung zu entnehmen sein sollte, weil der Beschwerdeführer vorträgt, die „Schere“ zwischen der für den Fall einer Verständigung in Aussicht gestellten Strafe und der tatsächlich, ohne eine zustande gekommene Verständigung verhängten Freiheitsstrafe sei zu groß, ist diese aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. Soweit sich die rechtsfehlerfrei festgestellte Tathandlung – Verwahren von vier aus unterschiedlichen Erwerbsvorgängen stammenden nicht geringen Rauschgiftmengen zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs mit in unmittelbarer Nähe dazu gelagertem Schlagstock und mitgeführtem Messer – in drei der vier tateinheitlichen Fälle auf Cannabis bezog, ist das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) anzuwenden. Dieses erweist sich bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall als das mildere Gesetz, was der Senat gemäß § 354a StPO im Revisionsverfahren zu beachten hat. Zwar bleibt es im Hinblick darauf, dass eine der vom Angeklagten verwahrten Handelsmengen aus 70,2 g Kokain bestand, wegen der zutreffend angenommenen Tateinheit gemäß § 52 Abs. 2 StGB bei dem von der Strafkammer herangezogenen Strafrahmen aus § 30a BtMG. Jedoch lässt die Herausnahme der tatgegenständlichen Mengen Haschisch und Marihuana aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und die tateinheitliche Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (in drei tateinheitlichen Fällen) aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296/24 Rn. 11).

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der – teilgeständige – Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. Eine Erstreckung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO erfolgt nicht, weil die Aufhebung auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24 Rn. 4 mwN).

3. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten auf der unterbliebenen Berücksichtigung des KCanG beruht (§ 337 StPO). Das Landgericht hat bei seiner Strafrahmenwahl die wegen des Kokains anwendbar bleibende Vorschrift des § 30a BtMG zugrunde gelegt. Sie hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG – im Ergebnis rechtsfehlerfrei – verneint und den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG herangezogen. Bei seiner Strafzumessung im engeren Sinne hat es hinsichtlich der Cannabismengen berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch und Marihuana um „eine weiche Droge, die vergleichsweise ungefährlich ist“, handele, und damit zugunsten des Angeklagten eine Erwägung herangezogen, der unter Geltung des KCanG keine strafmildernde Wirkung mehr zuzumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24 Rn. 5). Überdies hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass für Cannabis „in Kürze deutlich geringere Strafrahmen gelten werden“, und hiermit zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzgeberische Wertung, die dem KCanG zugrunde liegt, bei ihrer Bewertung der (tateinheitlichen) Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis bereits vorwegnehmen wollte.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Marks