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3 StR 324/24 ECLI:DE:BGH:2024:011024B3STR324.24.0 KI-generiert

Aggravated robbery with fatal outcome: life imprisonment applicable to reckless causation of death without specific intent to kill

Geschäftsnummer 3 StR 324/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Düsseldorf Regional Court's conviction for aggravated robbery resulting in death and the imposition of a life sentence. The dispute centered on whether a life sentence under § 251 StGB requires proof that the perpetrator intentionally caused the victim's death or if it extends to cases of mere negligence or recklessness. The material facts involved the defendant, who assaulted a 77-year-old victim with a punch to the jaw, causing the victim to fall down a basement staircase and suffer fatal head injuries before the defendant stole his property; the lower court found that the defendant did not consciously accept the risk of death (no dolus eventualis) but that the death resulted from the specific physical risk inherent in the violent robbery. The BGH ruled that the statutory maximum of life imprisonment is available regardless of whether the death was caused intentionally, through gross negligence, or recklessness, citing the legislative intent and systematic differentiation in the Criminal Code; consequently, the life sentence and orders for confiscation of stolen goods remain in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 251 StGB, § 176b StGB, § 18 StGB, § 226 Abs. 2 StGB, § 226 StGB; Aggravated robbery with fatal outcome: life imprisonment applicable to reckless causation of death without specific intent to kill: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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qualifizierter Raub lebenslängliche Freiheitsstrafe kriminelle Fahrlässigkeit Nachweis des Vorsatzes Beschlagnahme fahrlässige Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 474/05
Dezember 2005 - 2 StR 474/05, BGHR StGB § 178 Strafzumessung 2 für den Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge gemäß § 176b StGB aF [§ 176d nF] und Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB; Fischer, StGB, 71.
BGHSt 39, 100
Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 106; aA LK/Vogel/Burchard, StGB, 13.
3 StR 230/16
Admissibility of deception-obtained inmate confessions as Nova for retrial and absence of evidence exclusion ban
3 StR 122/05
Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn.
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Volltext

Lebenslange Freiheitsstrafe bei Raub mit Todesfolge

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin V. hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der 77-jährige Geschädigte gegen 22:50 Uhr zu Fuß zu seiner Wohnung. Der einschlägig wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte Angeklagte, der den Geschädigten als älteren, gangunsicheren und ihm körperlich deutlich unterlegenen Mann erkannte, entschloss sich, ihn zu verfolgen und ihm bei passender Gelegenheit unter Anwendung von Gewalt Wertsachen wegzunehmen. Nachdem der Geschädigte die Hauseingangstür geöffnet hatte, betrat der Angeklagte mit ihm den Flur des Hauses. Dort versetzte der Angeklagte ihm einen heftigen Faustschlag gegen das Kinn. Dadurch geriet der Geschädigte ins Taumeln und fiel eine im Hausflur gelegene, sieben Steinstufen umfassende Kellertreppe hinab. Er schlug am Fuß der Treppe mit dem Kopf auf dem Steinboden auf und blieb dort schwer verletzt liegen. Der Angeklagte ging die Kellertreppe hinunter, nahm die Armbanduhr des infolge des Sturzgeschehens wehrlosen Geschädigten von dessen Handgelenk und steckte dessen Geldbörse sowie Mobiltelefon ein. Anschließend entfernte er sich. Der 77-Jährige erlitt infolge des Schlages und des Sturzes unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit starken Einblutungen in das Hirngewebe, an denen er vier Tage später im Krankhaus verstarb. Dem Angeklagten hätte sich aufdrängen müssen, dass der Geschädigte, der infolge seines Alters gangunsicher war, durch den heftigen Schlag unkontrolliert zu Boden fällt und sich hierdurch erhebliche Verletzungen, insbesondere am Kopf mit Schädigung des Hirns zuzieht, die in der Folge zum Tod führen können. Die Strafkammer hat hingegen nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem Faustschlag den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahm oder dass er, als er den Tatort verließ, die Möglichkeit in Betracht zog, sein Opfer könne an den Folgen seiner Verletzungen versterben.

2. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Tat als Raub mit Todesfolge gemäß § 249 Abs. 1, § 251 StGB gewertet. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer eine lebenslange Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass von § 251 StGB auch diejenigen Fälle erfasst würden, in denen der Tod des Opfers vorsätzlich herbeigeführt und somit tateinheitlich ein vorsätzliches Tötungsdelikt verwirklicht worden sei. Das Landgericht hat hieraus jedoch nicht den Schluss gezogen, dass nur in solchen Fällen die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht komme.

II. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat aus den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch; ferner weist die Einziehungsanordnung keinen den Angeklagten benachteiligenden rechtlichen Mangel auf.

Der näheren Erörterung bedarf allein der Strafausspruch. Auch dieser hat Bestand. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 251 StGB setzt nicht die vorsätzliche Herbeiführung des Todes voraus. Im Einzelnen:

1. Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch bei leichtfertiger Verursachung der Todesfolge, wie sie hier vorliegt, auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 2 StR 474/05, BGHR StGB § 178 Strafzumessung 2 für den Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge gemäß § 176b StGB aF [§ 176d nF] und Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 251 Rn. 11; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 251 Rn. 17; BeckOK StGB/Wittig, 62. Ed., § 251 Rn. 13; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 251 Rn. 11; in der Tendenz anders BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 106; aA LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 251 Rn. 28; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 251 Rn. 13; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 251 Rn. 24; Matt/Renzikowski/Maier, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 31; Geilen, Jura 1979, 557, 558; Paeffgen, JZ 1989, 220, 223; Günther, FS Hirsch, S. 543, 550).

2. Ferner unterscheidet der Gesetzgeber gesetzessystematisch zwischen wenigstens fahrlässiger (vgl. § 221 Abs. 3, § 226 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 235 Abs. 5, § 239 Abs. 4 jeweils i.V.m. § 18 StGB), leichtfertiger (s. §§ 176d, 178, 239a Abs. 3, §§ 251, 306c StGB) und qualifiziert vorsätzlicher Herbeiführung der schweren Folge (vgl. § 226 Abs. 2 StGB). In § 226 StGB sind die verschiedenen Schuldformen mit unterschiedlichen Strafrahmen verbunden. Eine derartige Differenzierung findet sich für den Raub mit Todesfolge nicht.

3. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur für den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung der Todesfolge in § 251 StGB aufgenommen worden ist. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sowohl die lebenslange als auch die zeitige Freiheitsstrafe einheitlich an die wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes geknüpft hat (vgl. BT-Drucks. 13/9064 S. 11 f.; BT-Drucks. 13/8587 S. 20, 44, 79; s. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 2 StR 474/05, BGHR StGB § 178 Strafzumessung 2).

4. Darüber hinaus rechtfertigt sich die im Vergleich zu § 212 Abs. 1 StGB doppelt so hohe Mindeststrafe des § 251 StGB, ohne die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles, nicht allein aus dem gleichzeitigen Vorliegen von Raub und zumindest leichtfertiger Herbeiführung des Todes eines Menschen. Der besondere Unrechtsgehalt liegt vielmehr darin, dass sich die konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung in der besonderen Folge verwirklicht hat. Der Tod des Opfers erwächst aus dem typischen und spezifischen Risiko, das der Täter durch die Art der Ausführung des Raubes hervorgerufen hat (MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 251 Rn. 1; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 251 Rn. 2). Die konkrete Lebensgefahr aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung kann jedoch unabhängig vom Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestehen. Es entspricht daher nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn der Strafrahmen nur im Fall eines tateinheitlichen vorsätzlichen Tötungsdelikts, welches zudem einen weiteren Unrechtsgehalt aufweist, ausgeschöpft werden könnte. Demgegenüber bedarf es in diesem Fall nicht des Strafrahmens des § 251 StGB, wenn das Tatgericht ein Mordmerkmal, namentlich - was regelmäßig naheliegt - Habgier gemäß § 211 Abs. 2 Variante 3 StGB, annimmt oder einen besonders schweren Fall nach § 212 Abs. 2 StGB bejaht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Angeklagte hat ferner die Auslagen der Nebenklägerin V. zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin M. wegen deren gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, wistra 2017, 407 Rn. 28; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn. 20 mwN).

Berg Paul Hohoff

Anstötz Voigt