Remand for resentencing under child pornography statute after legislative reduction of minimum penalty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, reversing the sentencing portion of the judgment rendered by the Koblenz Regional Court on May 8, 2024, while upholding the findings of fact and the conviction; the case was remanded for new sentencing proceedings. The defendant had been convicted in nine instances for the third-party acquisition and distribution of child pornographic materials (Section 184b StGB) via internet chats between October and December 2021, and challenged the sentence. The reversal was necessitated by a 2024 legislative amendment that lowered the statutory minimum penalty for the offense from one year to six months of imprisonment, making the old sentencing framework erroneous under the more favorable law applicable in appellate review pursuant to Section 2(3) of the Criminal Code. Because the lower court sentenced the defendant at the very bottom of the now-invalidated statutory range, the Court could not exclude that a lower sentence would have been imposed under the new law, requiring a retrial on sentencing while preserving the underlying factual findings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Remand for resentencing under child pornography statute after legislative reduction of minimum penalty: The defendant had been convicted in nine instances for the third-party acquisition and distribution of child pornographic materials (Section 184b StGB) via internet chats between October and December 2021, and challenged the sentence. The reversal was necessitated by a 2024 legislative amendment that lowered the statutory minimum penalty for the offense from one year to six months of imprisonment, making the old sentencing framework erroneous under the more favorable law applicable in appellate review pursuant to Section 2(3) of the Criminal Code. Because the lower court sentenced the defendant at the very bottom of the now-invalidated statutory range, the Court could not exclude that a lower sentence would have been imposed under the new law, requiring a retrial on sentencing while preserving the underlying factual findings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to classify the rejected portion of the revision as unfounded.
Cited in the dispositive as the basis for the court's decision to remit the case to the lower instance for new sentencing.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen versandte der Angeklagte in dem Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 in neun Fällen im Internet an einzelne Chatteilnehmer und in Chatgruppen an mehrere Teilnehmer Bilder und ein Video mit kinderpornographischen Inhalten.
II. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Indes unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgendes ausgeführt:
„1. Am 28. Juni 2024 ist das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO ist dies bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen, da sich die Neuregelung für den Angeklagten als günstiger erweist. Durch die Gesetzesänderung wurde die Mindeststrafandrohung des § 184b Abs. 1 StGB a.F. von einem Jahr Freiheitsstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt. Die Strafobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt von der Gesetzänderung unberührt.
2. Dies zugrunde gelegt kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, da den Einzelstrafaussprüchen falsche Strafrahmen zugrunde liegen.
Das Landgericht ist - seinerzeit zutreffend - in allen Fällen von einer Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Milderungsmöglichkeit ausgegangen. Dies erweist sich vor dem Hintergrund der im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden (vgl. hierzu Fischer, StGB, 71. Auflage, § 2 Rn. 4 mwN) vorgenannten Gesetzesänderung als rechtsfehlerhaft.
Es kann nicht ausgeschlossen werden (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens aus § 184b Abs. 1 StGB n.F. niedrigere Strafen gegen den nicht vorgeahndeten Angeklagten verhängt hätte (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 385/89, BGHR Strafsachen - Gesetzesänderung 3). Denn das Landgericht hat sich in allen Fällen erkennbar am unteren Rand des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt (Einzelstrafen von ein Jahr vier Monate, viermal ein Jahr sechs Monate, dreimal ein Jahr acht Monate und zwei Jahren).
3. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen werden von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).“
Dem schließt sich der Senat an.
Berg Paul Hohoff
Anstötz Voigt