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2 StR 433/24 ECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR433.24.0 KI-generiert

Double-counting of cumulative psychic harm in aggregate sentencing for a series of sexual offenses

Geschäftsnummer 2 StR 433/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, vacating the individual sentences for nine specific cases and the total aggregate sentence, and remanding the matter to a different criminal chamber of the Landgericht Frankfurt for new sentencing proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a sentence of three years and six months for multiple counts of child sexual abuse, and the appellate review focused on a general legal error regarding the sentencing calculus. The decisive legal basis was the doctrine of *cumulative imputation* (or the prohibition against double counting in sentencing), which requires that psychic harms resulting from a series of acts but not attributable to any single individual act may only be considered once during the formation of the aggregate sentence, not as a mitigating factor for each individual count; because the lower court erroneously treated the victim’s general, undifferentiated psychological distress as an aggravating factor for nine separate individual sentences, the BGH found a valuation error necessitating the overturning of those specific sentencing decisions under § 353 Abs. 2 StPO, while the guilt findings remained intact.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO; Double-counting of cumulative psychic harm in aggregate sentencing for a series of sexual offenses: b) Die genannten Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe können daher – auch wenn deren Höhe nicht unangemessen ist – keinen Bestand haben. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt (§ 353 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Sexualdelikten Gesamtstrafenbildung Doppelverwertungsverbot Kindsmisshandlung schwerer Fall E-Justice
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2024 aufgehoben

a) in den Aussprüchen zu den Einzelstrafen der Fälle II. 1. bis 7., 9. und 10. der Urteilsgründe;

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen weiter in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und in einem Fall weiter in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und in den Aussprüchen zu den Einzelstrafen der Fälle II. 8., 11. und 12. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Allerdings halten die Aussprüche zu den Einzelstrafen der Fälle II. 1. bis 7., 9. und 10. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat „angesichts der fehlenden konkreten Zuordenbarkeit […] maßvoll strafschärfend die durch die Taten hervorgerufene erhebliche und anhaltende seelische Belastung“ der Geschädigten S. berücksichtigt. Dabei hat es nicht beachtet, dass psychische Schäden, die keiner bestimmten einzelnen Tat zugeordnet werden können, sondern Folge mehrerer Taten einer Tatserie sind, dem Täter nur einmal bei der Bildung der Gesamtstrafe angelastet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449/21, Rn. 4; und vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21, Rn. 4 mwN). Der Senat kann – anders als im Fall II. 8. der Urteilsgründe – nicht ausschließen, dass die rechtlich bedenkliche strafschärfende Erwägung die Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

b) Die genannten Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe können daher – auch wenn deren Höhe nicht unangemessen ist – keinen Bestand haben. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt (§ 353 Abs. 2 StPO).

Menges

RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zuunterschreiben.

Grube

Menges

Schmidt

Zimmermann