Reclassification of cannabis offenses under the Konsumcannabisgesetz and exclusion of armed trafficking due to sub-threshold THC quantities.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to reflect the 2024 Konsumcannabisgesetz (KCanG) by reclassifying the cannabis-related offenses as trafficking in and prohibited possession of cannabis, while rejecting the remainder of the appeal and imposing costs on the defendant. The defendant, who challenged the conviction for armed trafficking in narcotics and negligent drunk driving, was originally found to have possessed amphetamines for resale and cannabis for both resale and personal use alongside weapons. The appellate court determined that the new KCanG legislation required updating the legal qualification; specifically, the cannabis quantities did not meet the threshold for "armed" trafficking under the new law because the THC content did not exceed 7.5 grams, thus avoiding the enhanced penalty structure, though the sentencing remained unchanged as the original court had already mitigated the sentence for the lesser danger associated with the cannabis portion. The decisive legal basis involves the application of § 354a StPO to automatically apply the new § 34 KCanG, distinguishing between the thresholds for "not a small amount" under the old BtMG and the new KCanG.
Legislator-Regeste
KI-generiertReclassification of cannabis offenses under the Konsumcannabisgesetz and exclusion of armed trafficking due to sub-threshold THC quantities: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2024 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2.2. der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und verbotenem Besitz von Cannabis schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
a) Nach den Feststellungen zu Fall II. 2.2. der Urteilsgründe verfügte der Angeklagte über 202,79 Gramm Amphetamin (37,79 Gramm Amphetaminbase) und 29,71 Gramm Cannabis (3,7 Gramm THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf. In unmittelbarem Umfeld der Rauschmittel bewahrte er jederzeit zugriffsbereit unterschiedliche gefährliche Gegenstände, u.a. eine Ninja-Kettenpeitsche, eine Machete und einen Dolch, auf. Daneben besaß er 180 Gramm Cannabis (36,4 Gramm THC) und 90 Gramm Amphetamin (16,7 Gramm Amphetaminbase) zum Eigenkonsum.
b) Der Schuldspruch war an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, das der Senat hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 4 StR 120/24). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen stellt sich danach bezogen auf die Amphetaminmenge auch weiterhin als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) dar. Hinsichtlich des Cannabis hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und des verbotenen Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG) schuldig gemacht. Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) lag nicht vor, weil der Wirkstoffanteil der zum Handeltreiben bestimmten Teilmenge die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen zum Grenzwert der nicht geringen Menge) nicht überstieg.
Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II. 2.2. der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Die Strafe im Fall II. 2.2. der Urteilsgründe ist unverändert aus dem von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht allein infolge der mit dem KCanG vom Gesetzgeber verbundenen geänderten Bewertung zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich die geringere Gefährlichkeit wie auch die im Verhältnis zum aufgefundenen Amphetamin geringe Menge Cannabis strafmildernd berücksichtigt.
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke