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VI ZB 16/22 ECLI:DE:BGH:2024:081024BVIZB16.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of Rechtsbeschwerde where decision is not required for uniform case law in false statement damages litigation

Geschäftsnummer VI ZB 16/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the legal appeal of the second plaintiff as inadmissible, thereby upholding the lower court's prior decisions that had rejected the plaintiffs' attempts to challenge earlier judgments; consequently, the defendant prevailed in this procedural stage, and the plaintiffs were ordered to bear the costs of the appeal proceedings in proportion to their respective stakes, with the first plaintiff assigned 93% of the liability. The dispute involved claims for damages based on allegedly false factual statements made by the defendants in prior proceedings, which the first instance court had dismissed via partial final and default judgments, a decision the plaintiffs sought to reverse on appeal after the initial appellate court had dismissed their appeals as inadmissible. The appellate court determined that the appeal was procedurally barred because the decision was not necessary to secure uniform case law under § 574(2) No. 2 ZPO, and the argument that the lower court violated the right to be heard by assuming a specific procedural action by the second plaintiff was rejected as unfounded, referencing earlier rulings in parallel proceedings that had already dismissed similar arguments for other plaintiffs.

Legislator-Regeste

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§ 250 ZPO, § 85 Abs. 2 InsO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde where decision is not required for uniform case law in false statement damages litigation: 1. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 2 eingetretene Unterbrechung des Verfahrens ist durch die Zustellung der Schriftsätze der Beklagten vom 7. Mai und vom 9. August 2024 beendet (§ 250 ZPO).

Schlagwörter

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Schadensersatzklage Verfahrensrechte Teilklage Rechtsmissbrauch Klagebewilligung Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 93 %, der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 je 3,5 %.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 410.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten wegen angeblich wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen und Falschaussagen der Beklagten in mehreren Vorverfahren.

Das Landgericht hat die Klage mit Teilendurteil betreffend die Klägerin zu 1 und mit Teilversäumnisurteil betreffend die Kläger zu 2 und 3 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 21. September 2021 als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (juris), auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der bisherigen Prozessgeschichte verwiesen wird, die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen zu 1 und 3 gegen den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen und festgestellt, dass das Verfahren in Bezug auf den Kläger zu 2 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen worden ist. Die Kostenentscheidung blieb dabei der Schlussentscheidung auch über die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 vorbehalten.

Mit Schriftsätzen vom 7. Mai und vom 9. August 2024 haben die durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten die Aufnahme des Verfahrens erklärt.

II. 1. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 2 eingetretene Unterbrechung des Verfahrens ist durch die Zustellung der Schriftsätze der Beklagten vom 7. Mai und vom 9. August 2024 beendet (§ 250 ZPO).

Die sachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Verfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO i.V.m. § 85 Abs. 2 InsO liegen vor. Die Beklagten haben eine Erklärung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Klägers zu 2 vorgelegt, wonach dieser die Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens ablehnt und den Prozessgegenstand der Revisionsinstanz aus dem Insolvenzbeschlag freigibt.

2. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig, da eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, der Kläger zu 2 habe Berufung gegen das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil eingelegt, den Kläger in seinen Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, greift nicht durch. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23. Januar 2024 unter Ziffer IV. (juris Rn. 12 ff.) zur Unzulässigkeit der auf die inhaltsgleichen Rügen gestützten Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 3 Bezug genommen.

3. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO haben die Kläger die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

a) Der Kostentragungspflicht der Klägerin zu 1 steht nicht entgegen, dass der für sie im Rechtsbeschwerdeverfahren auftretende Prozessbevollmächtigte - wie im Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 unter Ziffer II. (juris Rn. 7 ff.)ausgeführt - als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat. Zur Begründung wird auf die Erwägungen des Senats in dem im Parallelverfahren VI ZB 88/21 ergangenen Beschluss vom 23. Januar 2024 unter Ziffer II.2 (juris Rn. 9 ff.) Bezug genommen.

b) Da sich die Beteiligung der Kläger am Rechtsbeschwerdeverfahren in erheblicher Weise unterscheidet, macht der Senat von der in § 100 Abs. 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit zur anteilsmäßigen Verteilung der Kostenlast Gebrauch. Während die Klägerin zu 1 mit der Rechtsbeschwerde ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zum Erfolg verhelfen will, sich der Beschwerdegegenstand also nach dem Wert der Hauptsache bemisst, wenden sich der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 dagegen, dass das Berufungsgericht überhaupt eine Entscheidung in zweiter Instanz getroffen und ihnen dabei die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Der Wert ihrer Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich daher lediglich nach der Höhe ihrer zweitinstanzlichen Kostenlast.

Seiters Oehler Müller

Allgayer Böhm