Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 313/24 ECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR313.24.0 KI-generiert

Cannabis trafficking conviction requiring adaptation to the Cannabis Act's lower sentencing framework and remand for resentencing

Geschäftsnummer 2 StR 313/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to reflect new law and ordering a remand for resentencing on two specific counts and the aggregate sentence. The case involved the trafficking of firearms, cannabis, and possession of war weapons, where the Landgericht Darmstadt had originally imposed a four-year aggregate sentence under the Narcotics Act. The decisive legal issue was the application of the Cannabis Act, which entered into force on April 1, 2024, establishing that traffic-related cannabis offenses fall under a new statutory framework with a lower sentencing range (three months to five years) compared to the previously applied Narcotics Act (one to fifteen years). Consequently, the appellate court determined that the original individual sentences for two cannabis-related counts were unsustainable under the milder new legal framework, necessitating their vacatur and the subsequent vacatur of the total aggregate sentence to allow the lower court to reassess the penalties within the correct statutory limits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Cannabis trafficking conviction requiring adaptation to the Cannabis Act's lower sentencing framework and remand for resentencing: a) Da Gegenstand der abgeurteilten Taten in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe ausschließlich Cannabis (§ 1 Nr. 4, 8 KCanG) war, ist der Schuldspruch an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als im konkreten Fall milder bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerhandlungen betreffend Hanf Strafzumessung Betäubungsmittelhandel Waffengesetz Cannabiskonsum E-Justice
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. März 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Schusswaffen in neun Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen schuldig ist;

b) aufgehoben

aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe,

bb) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in neun Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.700 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

1. Der Schuldspruch ist infolge einer nach Urteilsverkündung eingetretenen neuen Gesetzeslage hinsichtlich der Fälle II.9 und II.11 der Urteilsgründe zu ändern.

a) Da Gegenstand der abgeurteilten Taten in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe ausschließlich Cannabis (§ 1 Nr. 4, 8 KCanG) war, ist der Schuldspruch an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als im konkreten Fall milder bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist.

b) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig gemacht. Dass sich die Taten auf eine nicht geringe Menge an Cannabis bezogen (zum Grenzwert für THC nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden Recht vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968 Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216; und vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24, StV 2024, 595 Rn. 6 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG keine Qualifikation, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG dar und bedarf deshalb nach dem nunmehr anwendbaren Recht keiner Kennzeichnung im Tenor. Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts halten die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) niedriger als der vom Landgericht angewandte des § 29a Abs. 1 BtMG (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) ist. Auch wenn das Landgericht u.a. die absehbare „(Teil-)Legalisierung“ von Marihuana strafmildernd berücksichtigt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

3. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung zweier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind wie stets möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

Menges

RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zuunterschreiben.

Grube

Menges

Schmidt

Zimmermann