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4 StR 102/25 ECLI:DE:BGH:2025:270325B4STR102.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of criminal revision for failure to file statement of grounds and denial of reinstatement without proof of lack of fault

Geschäftsnummer 4 StR 102/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4th Criminal Senate rejected the defendant's application to the appellate court as unfounded, thereby affirming the Landgericht Paderborn's earlier decision to dismiss the criminal appeal as inadmissible. The dispute concerned the procedural validity of a criminal appeal, where the defendant had entered the appeal in time but failed to file the requisite written revision motions or a statement of grounds within the statutory deadline. The court held that the appeal was inadmissible under § 346 Abs. 1 StPO due to the lack of proper briefing, and further determined that a hypothetical application for reinstatement under § 45 Abs. 2 StPO would fail because the defendant did not demonstrate that the procedural default occurred without their own fault or attempt to regularize the form required by § 345 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of criminal revision for failure to file statement of grounds and denial of reinstatement without proof of lack of fault: Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Prozessvoraussetzung gesetzliche Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fristwahrung Unzurechnungsfähigkeit
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Volltext

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Quentin

Maatsch

Scheuß

Ri´inBGH Dr. Dietschist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.

Quentin

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