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IX ZB 34/24 ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB34.24.0 KI-generiert

Unavailability of Rechtsbeschwerde against Anhörungsrüge and underlying GKG proceedings under §§ 66, 69a GKG

Geschäftsnummer IX ZB 34/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, leaving the lower court's rulings in force. The dispute concerned the admissibility of an appeal against a decision by the Cologne Higher Regional Court, which had previously rejected the appellant's complaint for lack of due consideration (Anhörungsrüge). The BGH held that the appeal was statutorily barred because the decision rejecting the Anhörungsrüge is explicitly final and unchallengeable under § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG, and consequently, no appeal lies against the underlying Higher Regional Court decision due to the specific prohibition in § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Unavailability of Rechtsbeschwerde against Anhörungsrüge and underlying GKG proceedings under §§ 66, 69a GKG: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. Ebensowenig ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2024 eröffnet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Schlagwörter

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beschränkte Handlungsfähigkeit Verwirkung des Rückgriffsrechts Recht auf Zugang zu Dokumenten E-Justice schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. Ebensowenig ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2024 eröffnet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Schoppmeyer Röhl Schultz

Weinland Kunnes