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I ZR 13/24 ECLI:DE:BGH:2024:231024BIZR13.24.0 KI-generiert

Cost allocation under Section 91a ZPO following declaration of mootness and voluntary assumption of cost burden

Geschäftsnummer I ZR 13/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (Ist Civil Senate) ordered the defendant to bear the costs of the litigation and set the value in dispute for appeal at €75,000, effectively declaring the defendant the party in default. The underlying dispute, which was mutually declared moot by both parties, concerned civil litigation where the defendant voluntarily accepted the cost burden through a concession of liability. Relying on Section 91a(1) of the Code of Civil Procedure and the doctrine of reasonable discretion, the court determined that once a party accepts the cost burden, they are deemed the losing party regardless of the underlying merits of the claims asserted up to the point of the declaration of completion.

Legislator-Regeste

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Cost allocation under Section 91a ZPO following declaration of mootness and voluntary assumption of cost burden: Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Mit dem Anerkenntnis der Kostenlast hat sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. In diesem Fall ist nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgten Ansprüche bis zur Erledigungs­erklärung begründet waren oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - VI ZR 544/13, juris Rn. 4 mwN; MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 57 mwN; zu übereinstimmenden Kostenanträgen nach Vergleich vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - I ZR 81/07, juris Rn. 2).

Schlagwörter

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Kostenverlegung Säumnis einer Partei Streitwert Zivilprozessverfahren Parteientschädigung Konzession
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Volltext

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für die Revision wird auf 75.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Beide Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ihre Kostenlast anerkannt.

II. Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Mit dem Anerkenntnis der Kostenlast hat sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. In diesem Fall ist nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgten Ansprüche bis zur Erledigungs­erklärung begründet waren oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - VI ZR 544/13, juris Rn. 4 mwN; MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 57 mwN; zu übereinstimmenden Kostenanträgen nach Vergleich vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - I ZR 81/07, juris Rn. 2).

Koch Schwonke Feddersen

Schmaltz Odörfer