Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NotZ (Brfg) 3/24 ECLI:DE:BGH:2025:100325BNOTZ.BRFG.3.24.0 KI-generiert

Extension of a notary's territorial jurisdiction and standing to challenge rival's expanded area of operation

Geschäftsnummer NotZ (Brfg) 3/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's application for leave to appeal, upholding the lower court's dismissal of the case and ordering the plaintiff to bear the costs of the appeal proceedings. The dispute concerned a notary's challenge to a ministry order that extended the official territorial jurisdiction of a rival notary outside of the rival's registered seat to include a neighboring city, a measure taken after the local notary in that city resigned and her post was abolished. The court determined that the plaintiff lacked standing under § 42 Abs. 2 VwGO because the act of expanding a notary's jurisdiction did not directly affect the plaintiff's own legal rights, and further held that the plaintiff could not, for the first time in the leave-to-appeal proceedings, expand the scope of the litigation to challenge a separate administrative decision by the court president regarding the permission to hold regular consultation days, which constitutes an impermissible amendment of the claim. The decisive legal basis is § 42 Abs. 2 VwGO (standing in administrative litigation), interpreted in the context of the German Notary Act (§ 111d BNotO) and the principles governing the finality of claims in appellate proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG; Extension of a notary's territorial jurisdiction and standing to challenge rival's expanded area of operation: Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Verfügung des Beklagten vom 14. Dezember 2022. Er ist der Auffassung, dass es in keiner Weise einer geordneten Rechtspflege im Sinne von § 10a BNotO diene, die Grenzen des Amtsbereichs eines Notars außerhalb seines eigentlichen Amtssitzes zu verlegen. Die Erstreckung des Amtsbereichs des Beigeladenen auf die Stadt C. habe erhebliche Auswirkungen auf sein eigenes Urkundenaufkommen, er werde nunmehr durch die wirtschaftlich stärkeren Notariate der Eheleute R. "umzingelt". Er sei bereit gewesen, gemeinsam mit einem anderen Notar den Sprechtag in C. durchzuführen.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Notar örtliche Zuständigkeit Klageänderung Ausdehnung des Verfahrens Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; vgl.
§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verlegung der Grenzen des Amtsbereichs eines Notars außerhalb seines eigentlichen Amtssitzes

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. August 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger wendet sich gegen die Erweiterung des Amtsbereichs des Beigeladenen.

Im Amtsgerichtsbezirk S. waren vier Notare tätig. Zwei davon, darunter der Kläger, mit Amtssitz in S. , die Notarin R. mit Amtssitz in Sc. und eine weitere Notarin mit Amtssitz in C. . Die in C. ansässige Notarin wurde durch das beklagte Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg zum 31. Dezember 2022 auf eigenen Antrag aus dem Amt entlassen. Der Beklagte zog die Stelle wegen rückgängigen Urkundenaufkommens zum 1. März 2023 ein. Die Notarin R. und ihr beigeladener Ehemann, Notar im zum benachbarten Amtsgerichtsbezirk L. (Sp. ) gelegenen Lu. , erklärten sich bereit, in C. im Wechsel einen wöchentlichen Sprechtag abzuhalten. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er als vorbereitende Maßnahme hierzu den Amtsbereich des Beigeladenen um die Stadt C. erweitert habe. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 teilte der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts dem Kläger mit, dass er dem Beigeladenen und der Notarin R. die Genehmigung zur Abhaltung regelmäßiger Sprechtage in C. erteilt habe.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Verfügung des Beklagten vom 14. Dezember 2022. Er ist der Auffassung, dass es in keiner Weise einer geordneten Rechtspflege im Sinne von § 10a BNotO diene, die Grenzen des Amtsbereichs eines Notars außerhalb seines eigentlichen Amtssitzes zu verlegen. Die Erstreckung des Amtsbereichs des Beigeladenen auf die Stadt C. habe erhebliche Auswirkungen auf sein eigenes Urkundenaufkommen, er werde nunmehr durch die wirtschaftlich stärkeren Notariate der Eheleute R. "umzingelt". Er sei bereit gewesen, gemeinsam mit einem anderen Notar den Sprechtag in C. durchzuführen.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Kläger durch die Erweiterung des Amtsbereichs des Beigeladenen nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Die dem Beigeladenen und seiner Ehefrau vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilte Genehmigung zur Durchführung von Sprechtagen in C. sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Berufung hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist - unbeschadet bestehender Zweifel schon an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 6/11, ZNotP 2012, 77 Rn. 5 mwN) - jedenfalls unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht.

1. Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag nicht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, ihm fehle es hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Beklagten vom 14. Dezember 2022 über die Erweiterung des Amtsbereichs des Beigeladenen schon an der Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO.

2. Anders als der Kläger meint, hätte sein Klagantrag nicht so ausgelegt werden müssen, dass er sich zugleich gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2022 richte, mit der dem Beigeladenen und der Notarin R. die Genehmigung zur Abhaltung von regelmäßigen Sprechtagen in C. erteilt wurde.

In dem mit der Klage angegriffenen Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 2022 wurde ausdrücklich zwischen der - vom Beklagten erteilten - Erweiterung des Amtsbereichs des Beigeladenen als "vorbereitender Maßnahme" und der - vom Präsidenten des Oberlandesgerichts beabsichtigten - Genehmigung zur Abhaltung von Sprechtagen unterschieden. Der Kläger hat seine Klage gleichwohl nur gegen das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, nicht aber gegen den - für die Genehmigung der Sprechtage allein passivlegitimierten (§ 111c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO) - Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichtet. Hieran hat der Kläger trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises im erstinstanzlichen Verfahren festgehalten und davon abgesehen, seine Klage entsprechend zu erweitern. Soweit der Kläger nunmehr mit seinem Zulassungsantrag erstmals auch beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2022 aufzuheben, handelt es sich um eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 7 ZB 05.2645, juris Rn. 5; Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2024, § 124a Rn. 57).

Die Ausführungen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilten Genehmigung zur Durchführung von Sprechtagen gehen folglich am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vorbei.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 1 und 3 BNotO, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Entgegen der Festsetzung des Oberlandesgerichts ist § 111g Abs. 2 BNotO auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar.

Herrmann Klein Pernice

Brose-Preuß Kuske