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5 StR 483/24 ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR483.24.0 KI-generiert

Sentencing for attempted murder: prohibition of double evaluation of physical illness

Geschäftsnummer 5 StR 483/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeal of one defendant while partially granting the appeal of the second, vacating the sentencing portion of the judgment regarding the latter and remanding the case to the Landgericht Leipzig for renewed sentencing; the findings of guilt and the conviction for attempted murder in conjunction with bodily harm and firearms offenses remain in force. The defendants, originally sentenced to eleven and twelve years in prison respectively, challenged the adequacy of their sentencing, with the appellant arguing that the lower court improperly considered his serious physical illness as an aggravating factor. The BGH held that the first defendant's complaint regarding sentencing was unfounded, but reversed the second defendant's sentence because the trial court violated the prohibition of double evaluation (§ 46 Abs. 3 StGB) by penalizing him for committing the offense despite his illness, thereby essentially counting the act itself as an additional sentencing factor.

Legislator-Regeste

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§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing for attempted murder: prohibition of double evaluation of physical illness: Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN). Angesichts dessen, dass die Verletzungen des Angeklagten Folge von bewusst in Kauf genommenen etwaigen Verteidigungshandlungen des körperlich deutlich überlegenen Tatopfers waren, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schwurgerichtskammer diese nicht als bestimmenden Strafmilderungsgrund eingestellt hat (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Schlagwörter

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versuchter Mord Strafzumessung Doppelverwertungsverbot doppelte Strafbarkeit Hafterstehungsfähigkeit mittelschwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das vorgenannte Urteil – soweit es diesen Angeklagten betrifft – im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zur Überlassung an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, und eine Entscheidung zum Anrechnungsmaßstab der in Italien vollstreckten Haft getroffen. Es hat ferner die Einziehung von Tatmitteln angeordnet. Die mit einer nicht ausgeführten Formalrüge und sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführte Revision des Angeklagten G. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel – wie auch das des Angeklagten N. insgesamt – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten N. beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Entgegen der Annahme der Revision sind die Strafzumessungserwägungen nicht lückenhaft.

Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN). Angesichts dessen, dass die Verletzungen des Angeklagten Folge von bewusst in Kauf genommenen etwaigen Verteidigungshandlungen des körperlich deutlich überlegenen Tatopfers waren, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schwurgerichtskammer diese nicht als bestimmenden Strafmilderungsgrund eingestellt hat (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten G. führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „an einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung leidet, die ihn aber nicht davon abgehalten hat, die vorliegende Tat zu planen und auszuführen.“ Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn damit wirft das Landgericht dem Angeklagten letztlich die Begehung der Straftat als solche vor; dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 502/14, NStZ-RR 2015, 71; vom 8. Januar 2015 – 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333; vom 6. Dezember 2018 – 1 StR 186/18 Rn. 8).

Der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung zu einer milderen Strafe gekommen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO) und hebt das Urteil im Strafausspruch auf. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben deshalb Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener

RiBGH Gerickeist im Urlaubund kann nichtunterschreiben.Cirener

Köhler

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