Reinstatement for missed revision deadline due to counsel's fault and restart of appeal justification period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice granted the defendant's application for reinstatement (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) regarding the missed deadline for filing an appeal in revision against the Landgericht Arnsberg's judgment, with the defendant bearing the associated costs and the deadline for submitting the reasons for appeal starting upon service of this order. The dispute concerned the procedural requirement to file a timely revision within the one-week period after service of the judgment; the defendant’s counsel demonstrated and made plausible that the defendant was not at fault for the delay and simultaneously performed the neglected act in a formally correct manner. The decisive legal basis was § 46 Abs. 1 StPO, which grants reinstatement when the party is not at fault for missing the deadline, and § 473 Abs. 7 StPO for cost allocation; the court further held that the deadline for the reasoned appeal begins anew with the service of the reinstatement order, regardless of whether the contested judgment was fully drafted and previously served.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 7 StPO; Reinstatement for missed revision deadline due to counsel's fault and restart of appeal justification period: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt. Dem Angeklagten war daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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KI-generiertVolltext
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. April 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Revisionsbegründung.
[GRUENDE]
1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt. Dem Angeklagten war daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Die Revisionsbegründungsfrist ist bislang nicht versäumt worden, so dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung (auch) der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge nicht bedarf. Denn bei Bewilligung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Einlegungsfrist – wie hier geschehen – beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen, mithin mit Zustellung des heutigen Senatsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 2 StR 15/24 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 338 f.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass das angefochtene Urteil bereits vollständig abgefasst und wirksam zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 203/24 Rn. 6; Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 StR 487/16 Rn. 2; Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80 aaO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.
Quentin Maatsch Marks
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