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2 StR 357/24 ECLI:DE:BGH:2024:041024B2STR357.24.0 KI-generiert

Total sentencing: failure to assess prior fine's enforcement status precludes mandatory hardship adjustment upon merger into freedom of imprisonment.

Geschäftsnummer 2 StR 357/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division of the Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s appeal, vacating the total sentence of three years and three months imprisonment imposed by the Aachen Regional Court and remanding the case for a new hearing regarding sentencing, while rejecting the appeal in all other respects including the guilty verdict and the order of confiscation. The dispute centered on whether a concurrent fine from a prior judgment of the Eschweiler Local Court, which had since been enforced through substitute imprisonment, could be effectively merged into the current total freedom of imprisonment; the appellate court found that the lower court failed to make requisite findings on the enforcement status of that fine, creating a legal uncertainty that potentially disadvantaged the defendant by precluding a "hardship adjustment" (Härteausgleich). Under § 55 Abs. 1 StGB and established case law on aggregate sentencing, the court determined that this error necessitated a full oral hearing rather than a summary judgment, as the potential need for a hardship compensation decision falls outside the scope of summary proceedings under §§ 354 Abs. 1b, 460, and 462 StPO, whereas the underlying convictions for fraud and document forgery were found legally sound.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO; Total sentencing: failure to assess prior fine's enforcement status precludes mandatory hardship adjustment upon merger into freedom of imprisonment: Allerdings hält der Gesamtstrafenausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der Senat mangels Feststellungen des Landgerichts zum Vollstreckungsstand der verhängten Geldstrafe aus dem den hiesigen Taten zeitlich nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Januar 2022 nicht überprüfen kann, ob sie nach § 55 Abs. 1 StGB hätte einbezogen werden müssen.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung schwerer Härtefall Gefängnisstrafe Vollstreckungsverfahren mündliche Verhandlung Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Entscheidung über die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen, zur Entscheidung über die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft und zur Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3. Allerdings hält der Gesamtstrafenausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der Senat mangels Feststellungen des Landgerichts zum Vollstreckungsstand der verhängten Geldstrafe aus dem den hiesigen Taten zeitlich nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Januar 2022 nicht überprüfen kann, ob sie nach § 55 Abs. 1 StGB hätte einbezogen werden müssen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Sollte die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22, Rn. 2).

Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, aaO, Rn. 3 mwN). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. September 2024 lag dem Senat vor.

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold