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2 StR 279/24 ECLI:DE:BGH:2024:090924B2STR279.24.0 KI-generiert

Lack of legal interest in challenging refusal to order commitment to detoxification institution

Geschäftsnummer 2 StR 279/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal as inadmissible, thereby upholding the Landgericht Aachen’s final judgment of January 24, 2024. The defendant, previously convicted of banditry in drug trafficking in two instances, sought review of the trial court’s decision to refrain from ordering his commitment to a detoxification institution (§ 64 StGB) following a partial remand from a prior appeal. The Court ruled that the appeal lacked "legal interest" (Beschwer) because a defendant cannot challenge a judgment solely on the basis that a mandatory measure of care was not imposed alongside a custodial sentence, a principle applicable even when the only remaining issue on remand is the appropriateness of such a measure. The defendant bears the costs of the unsuccessful appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Lack of legal interest in challenging refusal to order commitment to detoxification institution: Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der verhängten Strafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22 – im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Freiheitsstrafe Wegfall des Rechtsschutzinteresses Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Pflegeheim Teilentscheid

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 28, 327
März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13.
BGHSt 38, 4
Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29.
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der verhängten Strafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22 – im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat nach erneuter Hauptverhandlung von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 472/23; vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21).“

Dem schließt sich der Senat an.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann