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III ZR 122/24 ECLI:DE:BGH:2025:100425BIIIZR122.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of complaint against legal aid refusal and failure to prove unremediable counsel withdrawal for reinstatement

Geschäftsnummer III ZR 122/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH rejected the plaintiff's hearing complaint (Anhörungsrüge) and his alternative application for reinstatement into the previous legal status (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), upholding the prior decision denying his request for the appointment of a legal aid attorney (Notanwalt). The case concerned an appeal against the non-admission of a revision in a civil dispute, where the plaintiff claimed his initially mandated attorney had withdrawn without fault, necessitating legal aid for a missing brief. The court held that the "immediate appeal" was inadmissible because the rejection of legal aid by the BGH as the final instance is unchallengeable, and the hearing complaint was unfounded because the plaintiff failed to prove the attorney's withdrawal was not his own fault within the expired deadline for justifying the appeal. Furthermore, the withdrawal of counsel solely on the grounds that the appeal lacked prospects of success does not justify legal aid, and the plaintiff failed to demonstrate that he had missed the filing deadline without his own negligence to warrant reinstatement under §§ 233, 236 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 233 Satz 1 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO; Inadmissibility of complaint against legal aid refusal and failure to prove unremediable counsel withdrawal for reinstatement: The case concerned an appeal against the non-admission of a revision in a civil dispute, where the plaintiff claimed his initially mandated attorney had withdrawn without fault, necessitating legal aid for a missing brief. The court held that the "immediate appeal" was inadmissible because the rejection of legal aid by the BGH as the final instance is unchallengeable, and the hearing complaint was unfounded because the plaintiff failed to prove the attorney's withdrawal was not his own fault within the expired deadline for justifying the appeal. Furthermore, the withdrawal of counsel solely on the grounds that the appeal lacked prospects of success does not justify legal aid, and the plaintiff failed to demonstrate that he had missed the filing deadline without his own negligence to warrant reinstatement under §§ 233, 236 ZPO.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Anwaltsverschulden bisheriger Rechtsstatus Beschwerdelegitimation Zivilrechtsstreitigkeit Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 233 Satz 1 ZPO

Cited in the dispositive to reject the application for reinstatement because the plaintiff failed to demonstrate that the deadline was missed without his own fault.

§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO

Cited in the dispositive to reject the application for reinstatement because the plaintiff did not perform the missed procedural step after the court's decision.

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. August 2024 - 1 U 956/24 e - wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die vom Kläger eingelegte "sofortige Beschwerde" ist nicht statthaft, da die Ablehnung der von ihm erstrebten Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof - als letztinstanzliches Gericht - unanfechtbar ist (vgl. zB BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - VIII ZR 55/24, juris Rn. 1).

Die mithin als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Klägers ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Senat nicht gehalten, ihn auf die nicht hinreichende Begründung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts hinzuweisen. Denn der Kläger konnte die fehlende, aber erforderliche Darlegung, die Beendigung des Mandatsverhältnisses nicht verschuldet zu haben, nicht mehr nachholen, da dies - wie im Senatsbeschluss ausgeführt - innerhalb der für die Begründung des Rechtsmittels geltenden Frist hätte geschehen müssen. Diese Frist war jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Befassung des Senats mit der Sache abgelaufen.

Der Senatsbeschluss vom 6. März 2025 beruht zudem auch deshalb nicht auf einem unterlassenen Hinweis, weil die Beiordnung eines Notanwalts nicht mit der Begründung verlangt werden kann, dass der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen (eingehend hierzu Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - III ZR 183/23, juris Rn. 5 f mwN). So liegt es aber hier. Der Kläger hat nunmehr dargelegt, dass der von ihm ursprünglich mandatierte Prozessbevollmächtigte die Niederlegung seines Mandats damit begründet hat, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe und er sich "definitiv außerstande sehe, die fristwahrend eingelegte Beschwerde mit einer zulassungsrelevanten Begründung zu versehen".

Aus diesen Gründen bestünde auch keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 6. März 2025 auf eine Gegenvorstellung des Klägers, sollte diese seiner Eingabe zu entnehmen sein, abzuändern.

Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann keinen Erfolg haben, weil der Kläger weder dargelegt hat, ohne Verschulden die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt zu haben (§ 233 Satz 1 ZPO), noch diese Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO nachgeholt hat.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.

Remmert Kessen