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2 StR 270/24 ECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR270.24.0 KI-generiert

Denial of hearing in criminal revision: threshold for substantive re-examination via complaint of denial of hearing

Geschäftsnummer 2 StR 270/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint of denial of hearing, upholding the earlier ruling that rejected his criminal appeal as unfounded. The dispute concerned a criminal conviction by the Landgericht Erfurt, which the defendant challenged via revision and subsequently criticized through a complaint of denial of hearing, alleging that the court failed to consider his arguments. The court held that no violation of the right to be heard occurred because the appellate panel had reviewed the defendant's submissions and deemed them manifestly unfounded, clarifying that such a complaint cannot serve as a vehicle for a renewed substantive review of the judgment. The decision relied on § 356a of the Code of Criminal Procedure (StPO) for the procedural framework of the complaint and § 465(1) StPO, applied mutatis mutandis, to assign the costs to the losing party.

Legislator-Regeste

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Denial of hearing in criminal revision: threshold for substantive re-examination via complaint of denial of hearing: Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2023 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Verfahrenskosten materielle Begründung

Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 345/11
November 2018 – 2 StR 345/11, Rn.
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. August 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2023 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen des Verurteilten im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten.

Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels, wie vom Verurteilten gewünscht, ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 2 StR 345/11, Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21, Rn. 7).

Menges Appl Meyberg

Lutz Herold