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4 StR 291/24 ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR291.24.0 KI-generiert

Calculation of fine daily rate excluding maintenance obligations and start date for adhesion interest

Geschäftsnummer 4 StR 291/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4th Criminal Senate partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's judgment to reduce the daily rate of the fine for the count of trespassing to the statutory minimum of one Euro and to shift the start date for interest on damages to February 6, 2024, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, originally convicted by the Landgericht Neuruppin for attempted manslaughter, dangerous interference with traffic, attempted dangerous bodily injury, attempted coercion, property damage, dangerous bodily injury, and trespassing, challenged the appellate court's calculation of the fine and the adhesion proceedings regarding pain and suffering damages. The court determined that the lower court erroneously failed to account for the defendant's maintenance obligations to his family when calculating the daily rate, and that the adhesion claim for interest was not legally triggered until the day after the written request was received by the court on February 5, 2024, in accordance with §§ 354 Abs. 1 StPO, 40 Abs. 2 StGB, 404 Abs. 2 StPO, and §§ 291, 187 BGB.

Legislator-Regeste

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Calculation of fine daily rate excluding maintenance obligations and start date for adhesion interest: Hinsichtlich der Tagessatzhöhe für die festgesetzte Einzelgeldstrafe von 50 Euro beanstandet der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht, dass das Landgericht nicht die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 1 StR 171/23 Rn. 8). Um jede Benachteiligung des Angeklagten und eine weitere Verfahrensverlängerung zu vermeiden, setzt der Senat die Höhe des Tagessatzes daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 4 StGB).

Schlagwörter

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Bussenbemessung Zinssatz Zinsenlauf Sachbeschädigung Unterhaltsberechnung Auslegung von Urteilen
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. März 2024 dahingehend abgeändert, dass

a) die Tagessatzhöhe der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird und

b) Zinsen auf das an den Adhäsionskläger zu zahlende Schmerzensgeld erst ab dem 6. Februar 2024 geschuldet sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die im Revisionsverfahren dem Nebenkläger und dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten, sowie dazu, an den Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2024 zu zahlen. Für den Hausfriedensbruch hat es auf eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu 50 Euro erkannt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe für die festgesetzte Einzelgeldstrafe von 50 Euro beanstandet der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht, dass das Landgericht nicht die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 1 StR 171/23 Rn. 8). Um jede Benachteiligung des Angeklagten und eine weitere Verfahrensverlängerung zu vermeiden, setzt der Senat die Höhe des Tagessatzes daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 4 StGB).

2. Darüber hinaus war die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog zu ändern, da der auf Schmerzensgeld nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit gerichtete Antrag des Adhäsionsklägers vom 19. Januar 2024 erst am 5. Februar 2024 bei Gericht einging und damit gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog der Zinsanspruch erst ab dem 6. Februar 2024 begründet war.

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