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5 StR 634/24 ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR634.24.0 KI-generiert

Narcotics trafficking conviction and credit of time toward sentence for unconstitutional procedural delay

Geschäftsnummer 5 StR 634/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision as unfounded, though it modified the sentence to three years' imprisonment for possession of drugs in significant quantities in conjunction with aiding drug trafficking in significant quantities, and credited one month of that term as served due to unconstitutional procedural delay. The dispute concerned the conviction of a defendant by the Hamburg Regional Court, challenging the legal classification and sentencing for narcotics offenses. The decision rests on the German Criminal Code's provisions regarding the possession and trafficking of narcotics in significant quantities (*Menge*) and the constitutional principle that procedural delays in criminal proceedings may result in the credit of time toward the execution of a sentence.

Legislator-Regeste

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Narcotics trafficking conviction and credit of time toward sentence for unconstitutional procedural delay: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. November 2024 lag dem Senat vor.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Strafzumessung Verfahrensverzögerungen Revision des Strafurteils Strafänderung Verletzung des Beschleunigungsgebots
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. November 2024 lag dem Senat vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner