Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against legal aid denial without required appellate leave
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's appeal for costs, effectively upholding the regional court's denial of legal aid and leaving the lower court decisions in force against the plaintiff. The dispute involved a passenger challenging a fare surcharge imposed by a transport company, where the plaintiff had previously failed to obtain process costs assistance from the local court and saw her immediate appeal rejected by the regional court. The BGH ruled the subsequent legal remedy, characterized as an appeal (Rechtsbeschwerde), was inadmissible because no statutory provision waived the requirement for the appellate court to grant leave to appeal, which had not been done in this instance, pursuant to § 574(1) of the German Code of Civil Procedure (ZPO).
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of Rechtsbeschwerde against legal aid denial without required appellate leave: Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf und eine solche Zulassung im Streitfall nicht erfolgt ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2024 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrpreisnacherhebung durch die Beklagte. Das Amtsgericht hat ihr Prozesskostenhilfe für die Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Gegen die Beschwerdeentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer als "Revision" bezeichneten Eingabe. Auf einen Hinweis, dass ihr Rechtsmittel unzulässig sein dürfte, hat sie mitgeteilt, sie verlange eine Entscheidung.
II. Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil die Entscheidung über eine Beschwerde allenfalls auf diesem Wege angefochten werden kann.
Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf und eine solche Zulassung im Streitfall nicht erfolgt ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx von Pückler