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VIa ZR 561/22 ECLI:DE:BGH:2024:131124UVIAZR561.22.0 KI-generiert

Differential damages claim under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV for vehicle equipped with unauthorized defeat device

Geschäftsnummer VIa ZR 561/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) reversed the Saarländische Oberlandesgericht’s dismissal of the plaintiff’s claims and remanded the case for new proceedings, as the appeal had success. The dispute involves a consumer suing a vehicle manufacturer for damages based on the unauthorized installation of a defeat device in a used diesel vehicle, violating emissions regulations; the lower court had rejected the claim, correctly denying "large" damages under tortious interference principles but erroneously refusing to consider "differential" damages. The decisive legal basis is § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 EG-FGV, which the BGH characterized as protective statutes (*Schutzgesetze*) safeguarding the purchaser's interest against financial loss resulting from the vehicle's non-compliance with the CoC, thereby entitling the plaintiff to claim compensation for the difference between the value of the compliant vehicle and its actual value, despite the earlier rejection of liability under §§ 826, 31 BGB.

Legislator-Regeste

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Differential damages claim under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV for vehicle equipped with unauthorized defeat device: Die Beklagte hafte nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Schadensersatz. Denn das geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Bestimmungen der EG-FGV.

Schlagwörter

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Haftungsbegründung Differenztheorie Streitwert Differenzausgleich finanzieller Verlust Vertragsverletzungsklage

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2022 aufgehoben, soweit die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 5. Juni 2014 ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 316d, das mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen sowie von Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Freistellung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat antragsgemäß zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme des die Zahlung von Deliktszinsen betreffenden Berufungsantrags zu 2 weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit hier noch von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor.

Die Beklagte hafte nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Schadensersatz. Denn das geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Bestimmungen der EG-FGV.

II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das angefochtene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Mangels entsprechender Feststellungen kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Krüger Götz

Rensen Katzenstein