Joint and several liability of co-defendants for confiscation of criminal proceeds in organized fraud
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) affirmed the convictions of multiple defendants for fraud, money laundering, and organized crime, rejecting their appeals but modifying the judgment to order all accused parties to be jointly and severally liable (*Gesamtschuldner*) for the full amounts of asset forfeiture. The dispute concerned a lower court's partial application of joint and several liability in the confiscation of criminal proceeds, which the appellate court determined was legally insufficient given that the illicit funds flowed from financial agents to the principal organizers, with even the laborer's wages derived from the fraud. Under §§ 73, 73c StGB and § 354 Abs. 1 StPO, the BGH ruled that all attributed offenders must bear joint liability for the value of the criminal gains in full, as the partial allocation by the Landgericht Berlin was erroneous; the appeals were otherwise dismissed as unfounded, and each appellant was ordered to bear their own procedural costs pursuant to § 473 Abs. 4 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Joint and several liability of co-defendants for confiscation of criminal proceeds in organized fraud: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (A. ), Geldwäsche (S. ) und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (T. ) in jeweils mehreren Fällen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in unterschiedlicher Höhe angeordnet, davon teilweise gesamtschuldnerisch. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren wegen Betrugs u.a.: Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter bei Einziehung
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner haften.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (A. ), Geldwäsche (S. ) und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (T. ) in jeweils mehreren Fällen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in unterschiedlicher Höhe angeordnet, davon teilweise gesamtschuldnerisch. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften alle Angeklagten für die ihnen nach §§ 73, 73c StGB zugerechneten Beträge in voller Höhe als Gesamtschuldner, weil die erlangten Gutschriften und Gelder zunächst Finanzagenten zugeflossen waren und anschließend ganz überwiegend an die Hintermänner weitergeleitet wurden; auch der „Lohn“ des Angeklagten T. stammte aus den durch die Betrügereien erwirtschafteten Geldern. Der Senat hat deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die vollständige Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ausgesprochen. Einer konkreten Bezeichnung der Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22 Rn. 21). Der lediglich geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, jeden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Gericke Mosbacher Resch
von Häfen Werner