Inadmissibility of tax appeal due to failure to demonstrate legal injury from non-ordered preventive measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as inadmissible, leaving the Berlin Regional Court's 2024 decision in force which upheld a custodial sentence for drug trafficking but explicitly declined to order the defendant's detention in a rehabilitation facility. The dispute arose following a remittal where the appellate court had previously set aside the rehabilitation order to allow the lower court to re-evaluate its necessity; the defendant appealed solely on the ground that the lower court failed to order this additional preventive measure. The BGH held that an accused lacks the requisite legal injury (*Beschwer*) to challenge a judgment merely because a preventive measure under § 64 StGB was not imposed, applying this principle strictly even in the context of a remitted issue focused exclusively on the measure. The court further noted that the lower court's refusal to order rehabilitation, based on expert advice, was substantively correct and free of legal error.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 StGB; Inadmissibility of tax appeal due to failure to demonstrate legal injury from non-ordered preventive measure: Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21 Rn. 2).
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KI-generiertVolltext
Anfechtung eines Urteils wegen Unterbleibens einer Maßregelanordnung
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 27. Februar 2023 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 7. November 2023 (5 StR 345/23) das Urteil aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr von der Unterbringung abgesehen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.
1. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21 Rn. 2).
2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner