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4 StR 561/24 ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR561.24.0 KI-generiert

Correction of criminal conviction due to lack of mandatory criminal complaint for tateinheitlich charged insult

Geschäftsnummer 4 StR 561/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, amending the conviction to remove the charge of insult committed in unity with negligent bodily harm, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the aggregate four-year-two-weeks prison sentence and the specific 60-day fine; the defendant bore the costs. The dispute concerned a criminal revision challenging the lower court's conviction for negligent bodily harm in unity with insult (§ 185 StGB) and dangerous bodily harm. The BGH found a procedural obstacle (*Verfahrenshindernis*) because no criminal complaint (*Strafantrag*) had been filed by the victim as required by § 194 Abs. 1 StGB for the insult offense, necessitating the correction under § 354 Abs. 1 StPO; however, the court held that the error did not warrant a reduction in the imposed penalty under § 265 StPO, as acts subject to procedural obstacles may still be considered as aggravating factors for sentencing.

Legislator-Regeste

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Correction of criminal conviction due to lack of mandatory criminal complaint for tateinheitlich charged insult: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafanzeige fehlerhafte Strafzumessung fahrlässige Körperverletzung Revision des Strafurteils Herabsetzung der Busse Beleidigung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juli 2024 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass im Fall II.1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch ist wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat zu entfallen. Insoweit besteht ein Verfahrenshindernis, weil kein Strafantrag der Verletzten vorliegt (§ 194 Abs. 1 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die in diesem Fall verhängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Begehung der Beleidigung strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, denn auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23 Rn. 3; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 5).

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Maatsch Scheuß

Tschakert Gödicke