Robbery conviction invalidated due to unexplained temporal conflict between video evidence and findings on the nexus between violence and taking.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) allowed the defendants' appeals, vacated the Berlin Regional Court’s July 1, 2024 conviction and sentence for robbery in concurrence with bodily injury, and remanded the case to a different panel for new proceedings. The dispute concerned the validity of convictions for joint robbery and bodily injury following a night-time altercation at a subway station where the defendants threatened victims and one defendant kicked a victim to the ground while another allegedly stole a wallet; the appellate court found the lower court’s verdict lacked a sound legal basis because its factual findings regarding the temporal sequence of violence and theft were irreconcilable with its own evidentiary assessment of video footage, specifically failing to demonstrate that the violence was instrumental to the taking or that specific pushes were directed at enabling the theft. The decisive legal issues involved the strict requirements for proving the nexus between violence and taking in robbery under German criminal law, the requirement for concrete findings that acts of force were specifically directed at overcoming resistance to the taking, and the procedural consequence that the lack of such a nexus renders the guilt finding unsustainable, while noting that potential charges of dangerous bodily injury (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) would not be barred by the prohibition against reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 230 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 358 Abs. 2 StPO; Robbery conviction invalidated due to unexplained temporal conflict between video evidence and findings on the nexus between violence and taking: Es kommt deshalb nicht darauf an, dass hinsichtlich der ausgeurteilten Körperverletzung bislang weder ein wirksamer Strafantrag gestellt noch von der Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht worden ist (vgl. § 230 StGB). Denn die bisherigen Feststellungen belegen gemeinschaftliche Gewalthandlungen beider Angeklagter, so dass die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) – wie angeklagt – ohnehin naheliegt. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) würde einer Änderung des Schuldspruchs insoweit nicht entgegenstehen.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. Juli 2024, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten B. zu einem Jahr und zwei Monaten und den Angeklagten R. zu einem Jahr und zehn Monaten. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten haben vollen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten die Angeklagten nachts am U-Bahnhof K. in B. gemeinsam Personen zur Erlangung von Wertsachen bedrohen und dabei notfalls auch Gewalt anwenden. Diesem Tatplan folgend forderte der Angeklagte R. die Geschädigte S. zur Herausgabe ihrer Powerbank auf. Sie kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin kam es zum Streit und einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Angeklagten und der Geschädigten S. sowie ihrem zu Hilfe geeilten Freund, dem Geschädigten N. . Während dieser Auseinandersetzung fiel die Geschädigte S. auf den Rücken, nachdem der Angeklagte B. sie an ihrer Kleidung gepackt und von dem Angeklagten R. zurückgerissen hatte. Der Angeklagte B. trat sodann kraftvoll auf die Beine der am Boden liegenden Geschädigten ein. Entweder er oder der Mitangeklagte R. entnahm während der körperlichen Auseinandersetzung in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt unbemerkt aus der Umhängetasche des Geschädigten N. dessen Geldbeutel, um „diesen bzw. dessen Inhalt“ für sich und seinen Mittäter zu verwenden.
2. Diese Feststellungen stehen in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu den Schilderungen des Landgerichts zur Auswertung einer Videoaufnahme von der Tat im Rahmen der Beweiswürdigung. Danach soll der Angeklagte R. zu Beginn der Auseinandersetzung seinen Rucksack zu Boden gefallen lassen und eine fordernde Geste gegenüber dem Geschädigten N. gemacht haben, der auf ihn zugegangen sei. In diesem Moment hätten sich die anderen Beteiligten eingemischt. Als der Angeklagte B. den Geschädigten N. und die Geschädigte S. den Angeklagten R. weggezogen habe, habe es gegenseitige Stöße gegeben. Dann sei der Angeklagte B. suchend um den Rücken und die Umhängetasche des Geschädigten N. herumgegangen, als dieser gerade wegen einer Diskussion mit dem Angeklagten R. abgelenkt gewesen sei. Als die Geschädigte S. den Angeklagten B. kraftvoll am Rucksack gezogen habe, so dass dieser ins Stolpern geraten sei, habe dieser sie von hinten ins Bein getreten und zu Boden gestoßen. Dann habe er sich der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten R. und dem Geschädigten N. zugewandt, dabei auch mit der Hand gegen N. gestoßen.
Dies ist gerade im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der einzelnen Handlungen mit den Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar. Insbesondere stellt es die rechtliche Würdigung des Landgerichts in Frage, bei den Tritten gegen die am Boden liegende Geschädigte S. handele sich um eine Gewaltanwendung gegenüber einer schutzbereiten Person, um die anschließende Wegnahme des Portemonnaies zu ermöglichen. Denn nach den Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung liegt nahe, dass die Tritte der Wegnahme nachfolgten. Bei der rechtlichen Hilfserwägung der Strafkammer, schon die „Schubser“ des Angeklagten R. im Rahmen der Rangelei stellten eine Gewaltanwendung dar, fehlt es an der konkreten Darlegung, dass diese final zur Ermöglichung der geplanten Wegnahme eingesetzt wurden. Damit fehlt es letztlich dem Schuldspruch an einer tragfähigen Grundlage.
3. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass hinsichtlich der ausgeurteilten Körperverletzung bislang weder ein wirksamer Strafantrag gestellt noch von der Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht worden ist (vgl. § 230 StGB). Denn die bisherigen Feststellungen belegen gemeinschaftliche Gewalthandlungen beider Angeklagter, so dass die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) – wie angeklagt – ohnehin naheliegt. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) würde einer Änderung des Schuldspruchs insoweit nicht entgegenstehen.
4. Die zur neuen Verhandlung berufene Strafkammer wird zu bedenken haben, dass ein Bewährungsbruch nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn die Urteilsgründe, anders als bislang, den konkreten Zeitraum der Bewährungszeit ausweisen.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner