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3 StR 4/25 ECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR4.25.0 KI-generiert

Limitation of drug forfeiture to seized quantities and cost allocation for minor procedural corrections in criminal revision

Geschäftsnummer 3 StR 4/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal, modifying the lower court’s forfeiture order to seize only the specific quantities of drugs (11,542 g hashish, 960 g marijuana, 99.8 g cocaine, and 9,176 g liquid amphetamine) and the navigation device actually secured during the arrest, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction. The dispute concerned a criminal sentence of five years and six months for the importation of drugs in significant quantities and aiding and abetting drug trafficking, combined with an order for involuntary commitment to a detoxification institution, with the defendant challenging the verdict via a general factual plea. The decisive legal basis involved the requirement that forfeiture orders under drug trafficking laws be strictly limited to items actually secured and identified in the factual findings, and the application of cost allocation rules for appeals that result only in minor, non-prejudicial procedural corrections.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Limitation of drug forfeiture to seized quantities and cost allocation for minor procedural corrections in criminal revision: Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Verwirkung Betäubungsmittelhandel Strafurteil Verfahrensbeschränkungen Anwendung der Gesetze Widerhandlungen betreffend Hanf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. August 2024 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der sichergestellten 11.542 Gramm Haschisch, 960 Gramm Marihuana, 99,8 Gramm Kokain und 9.176 Gramm Amphetamin (flüssig) sowie des sichergestellten Navigationsgeräts angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Einfuhr von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu vollstrecken sei. Ferner hat es die Einziehung von 11.950 Gramm und weiterer 1.900 Gramm Haschisch, von 1.100 Gramm Marihuana, von 102 Gramm Kokain, von 9.176 Gramm flüssigem Amphetamin sowie einem Navigationsgerät angeordnet. Der Angeklagte stützt seine Revision auf die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verbrachte der Angeklagte am 5. März 2024 mit einem hierzu angemieteten PKW unter Verwendung eines Navigationsgeräts die aus der Beschlussformel ersichtlichen Rauschmittel aus den Niederlanden nach Deutschland. Er sollte sie in Deutschland an nicht näher bekannte Hintermänner zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs übergeben und für seine Kuriertätigkeit ein Entgelt in nicht näher bekannter Höhe erhalten. Sie wurden bei einer nach dem Grenzübertritt durchgeführten Kontrolle sichergestellt.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung des Einziehungsausspruchs. Die Anordnung der Einziehung ist abzuändern, soweit sie über die Rauschgiftmengen hinausgeht, die nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen sichergestellt wurden. Im Übrigen hat sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Prof. Dr. Schäfer

Dr. Hohoff

Dr. Anstötz

Dr. Voigt

Munk