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5 StR 525/24 ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR525.24.0 KI-generiert

Applicability of criminal agreement offense to organized foreigner smuggling

Geschäftsnummer 5 StR 525/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of the defendants against a judgment by the Regional Court of Hamburg, upholding the convictions and ordering the defendants to bear the costs of their legal remedies. The case concerned the criminal liability of the defendants for the habitual and organized smuggling of foreign nationals, specifically challenging the applicability of the preparatory offense of "agreement to commit a felony" (*Verbrechensverabredung*) to the crime of professional and organized smuggling. The Court held that applying Section 30(2) of the German Criminal Code (StGB) to the offense under Section 97(2) of the Residence Act (AufenthG) is legally permissible and aligns with the legislature's explicit intent to criminalize such acts at the preparatory stage, rejecting the defendants' argument for a teleological reduction of Section 30(2) StGB.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 StGB, § 97 Abs. 2 AufenthG, § 30 StGB, § 97 AufenthG; Applicability of criminal agreement offense to organized foreigner smuggling: Die Anwendung von § 30 Abs. 2 StGB (Verbrechensverabredung) auf den Verbrechenstatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 97 Abs. 2 AufenthG) begegnet entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten zu 2. keinen Bedenken. Sie entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der zur Einführung der Strafvorschrift ausgeführt hat (BT-Drucks. 12/5683, S. 8): „Zugleich erlaubt die vorgeschlagene Neuregelung, solche Taten bereits im Vorfeld der Tatbegehung strafrechtlich zu erfassen (§ 30 StGB).“ Dies entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. nur MüKo-StGB/Gericke, 4.

Schlagwörter

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strafbare Handlung Organisiertes Verbrechen Ausländergesetz Schlepperei ausländischer Entscheid verbotenes Kartell

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anwendung von § 30 Abs. 2 StGB (Verbrechensverabredung) auf den Verbrechenstatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 97 Abs. 2 AufenthG) begegnet entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten zu 2. keinen Bedenken. Sie entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der zur Einführung der Strafvorschrift ausgeführt hat (BT-Drucks. 12/5683, S. 8): „Zugleich erlaubt die vorgeschlagene Neuregelung, solche Taten bereits im Vorfeld der Tatbegehung strafrechtlich zu erfassen (§ 30 StGB).“ Dies entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. nur MüKo-StGB/Gericke, 4.

Aufl., § 97 AufenthG Rn. 7; Mosbacher in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., 14. Teil, 5. Kapitel Rn. 174; Esser in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 97 AufenthG Rn. 4; Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 2; Kabis/Fahlbusch in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 1; Bergmann in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 2; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, 252. EL Juni 2024, § 97 AufenthG Rn. 2;

Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juli 2024, § 97 AufenthG Rn. 9). Zu der von der Revision geforderten teleologischen Reduktion von § 30 Abs. 2 StGB insoweit sieht der Senat deshalb keinen Anlass.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner