Mistaken application of statutory minimum for sexual abuse of children necessitating sentence correction to absolute legal minimum
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering a reduction of the individual sentence for one count from the originally imposed term to one month of imprisonment, while rejecting all other legal and procedural objections; the cumulative sentence of four years and six months remained in force. The case involved a challenge to a conviction for sexual abuse of children, heavy sexual abuse of children, and the creation and possession of child pornography, where the defendant argued errors in the trial proceedings and sentencing. The court determined that the lower court applied an incorrect statutory penalty range under § 184b(3) StGB, mistakenly citing a mandatory minimum of three months instead of the correct range allowing for imprisonment of up to three years or a fine, and consequently reduced the specific sentence to the absolute statutory minimum of one month to avoid any disadvantage to the defendant, while confirming that a fine would not have been the alternative outcome given the aggravating circumstances of the extensive child pornography involved.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 184b Abs. 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 38 Abs. 2 StGB; Mistaken application of statutory minimum for sexual abuse of children necessitating sentence correction to absolute legal minimum: Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. März 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff sowie Eigenbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils deckt lediglich einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung im Fall II.3 der Urteilsgründe auf.
Das Landgericht hat zwar zurecht die Strafe der Vorschrift des § 184b Abs. 3 StGB in der Gesetzesfassung vom 13. April 2017 entnehmen wollen. Es ist jedoch hierbei von einer unzutreffenden Strafandrohung ausgegangen, nämlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren statt richtigerweise von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Um jeden Nachteil für den Angeklagten zu vermeiden, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) herabgesetzt. Er schließt angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts aus, dass dieses bei Zugrundelegung der zutreffenden Strafuntergrenze nur auf eine Geldstrafe erkannt hätte. Denn es hat bei der Strafzumessung vor allem die große Anzahl kinderpornographischer Bilder und insbesondere deren Inhalte (sexuelle Handlungen an einer Vielzahl von Kindern, die häufig mit einem Eindringen in deren Körperöffnungen verbunden waren, und teils unter bewusster Schmerzzufügung stattfanden) straferhöhend gewürdigt.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Herabsetzung der Einzelstrafe angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Jahren sowie zwei Jahren und zehn Monaten unberührt.
Cirener
RiBGH Gericke ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.
Köhler
Cirener
Resch
von Häfen