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2 StR 605/24 ECLI:DE:BGH:2025:120225B2STR605.24.0 KI-generiert

Cannabis trafficking convictions: requirement to specify "considerable quantity" in judgment tenor and scope of criminal proceeds confiscation

Geschäftsnummer 2 StR 605/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) partially granted the appeals of defendants S. and K., modifying the Landgericht Erfurt judgment to clarify their convictions for dealing and band-related dealing with cannabis, while extending a prior confiscation order regarding 5,000 EUR of criminal proceeds to the non-appellant defendant O. The court rejected the remaining parts of the appeals, finding no legal error in the liability and sentencing. The dispute centered on whether the tenor of the judgment required explicit mention of "considerable quantity" for band-related dealing under § 34(4) No. 3 KCanG and whether the possession conviction under § 34(3) sentence 2 No. 4 KCanG required similar qualification. The court held that "considerable quantity" is an inherent prerequisite of the qualified offense and need not be restated, and that the possession provision constitutes a statutory rule of thumb rather than a qualification, thus requiring no specific notation in the verdict. Additionally, the court ordered a clarification of the confiscation scope, as a previous appellate decision had only partially upheld the original confiscation orders, necessitating an extension to the non-appellant under § 357 sentence 1 StPO. The appellants were ordered to bear the costs of their legal remedies.

Legislator-Regeste

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Cannabis trafficking convictions: requirement to specify "considerable quantity" in judgment tenor and scope of criminal proceeds confiscation: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht, denn das ist stets Voraussetzung dieses Qualifikationstatbestandes (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 StR 402/24, Rn. 3). Gleiches gilt für den Besitz von Cannabis, weil es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nicht um eine Qualifikation, sondern um ein Regelbeispiel handelt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 4 StR 120/24, Rn. 2).

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis strafrechtliche Einziehung Strafurteil Auslegung von Urteilen gesetzliche Voraussetzung qualifizierte Betäubungsmitteldelikte

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Juni 2024

a) dahin geändert, dass der Angeklagte S. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und der Angeklagte K. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten O. dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro und gegen den Angeklagten K. die Einziehung von 998,5 Gramm Marihuana angeordnet ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht, denn das ist stets Voraussetzung dieses Qualifikationstatbestandes (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 StR 402/24, Rn. 3). Gleiches gilt für den Besitz von Cannabis, weil es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nicht um eine Qualifikation, sondern um ein Regelbeispiel handelt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 4 StR 120/24, Rn. 2).

2. Die Klarstellung der Einziehungsentscheidung ist erforderlich, da das Landgericht in seinem Urteilstenor ausgesprochen hat, dass näher bezeichnete Einziehungsentscheidungen bereits vollumfänglich rechtskräftig seien. Dies ist jedoch unzutreffend, da der Senat im ersten Rechtsgang zwar die Revisionen der Angeklagten S. und K. sowie des damals ebenfalls revidierenden Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021 unter genauer Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände verworfen, jedoch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft die jeweiligen Aussprüche über die Einziehung gegen sämtliche Angeklagte mit Ausnahme der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro, soweit es den Angeklagten S. betrifft, aufgehoben hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – 2 StR 270/22, Rn. 38). Damit war die Einziehungsentscheidung nur in diesem Umfang rechtskräftig. Die Klarstellung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden Mitangeklagten O. zu erstrecken. Soweit das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten K. im zweiten Rechtsgang eine eigene Einziehungsentscheidung getroffen hat, ist diese nicht zu beanstanden.

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Menges

RiBGH Dr. Appl ist wegenErkrankung gehindertzu unterschreiben.

Meyberg

Menges

Lutz

RinBGH Herold istwegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben.

Menges