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5 StR 261/24 ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR261.24.0 KI-generiert

Dismissal of minor assault charges under § 154(2) StPO: procedural economy vs. impact on aggregate sentence calculation

Geschäftsnummer 5 StR 261/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal against a conviction for multiple sexual offenses and bodily harm, ordering the dismissal of charges for attempted coercion and attempted aggravated bodily injury while upholding the remaining convictions and the total custodial sentence of five years and two months. The case involved a review of a Landgericht Berlin judgment concerning the defendant's appeal against convictions for severe sexual abuse of children, rape, sexual abuse of protected persons, and various forms of bodily injury. The court applied § 154(2) StPO to dismiss specific counts for reasons of procedural economy, determining that this dismissal did not impact the aggregate sentence calculation, and found no reversible legal error in the remainder of the judgment upon comprehensive review, thereby rejecting the defendant’s broader procedural and substantive arguments.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Dismissal of minor assault charges under § 154(2) StPO: procedural economy vs. impact on aggregate sentence calculation: Die weitergehende Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen als unzulässig. Die nach Verfahrenseinstellung in den genannten Fällen auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schlagwörter

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Tätlichkeit Strafprozessordnung schwerer Fall Freiheitsstrafe strafrechtliche Nötigung Gesamtstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Das Verfahren wird in den Fällen II.3.d und II.3.f der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilungen wegen versuchter Nötigung (Fall II.3.d der Urteilsgründe) und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Fall II.3.f der Urteilsgründe) entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff in 17 Fällen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, der Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat hat das Verfahren in den Fällen II.3.d und II.3.f der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Infolgedessen entfällt die Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Fall II.3.d der Urteilsgründe) und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Fall II.3.f der Urteilsgründe), was den Wegfall der für die betroffenen Fälle jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten (II.3.d) und neun Monaten (II.3.f) nach sich zieht. Dies berührt die Gesamtstrafe nicht. Denn angesichts der Einzelfreiheitsstrafen von zweimal drei Jahren und sechs Monaten sowie der Vielzahl der darüber hinaus verbleibenden Einzelstrafen von sechs Monaten und bis zu einem Jahr und acht Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die in den Fällen II.3.d und II.3.f verhängten Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen als unzulässig. Die nach Verfahrenseinstellung in den genannten Fällen auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Cirener

RiBGH Gericke ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.

Mosbacher

Cirener

Köhler

Resch