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1 StR 532/24 ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR532.24.0 KI-generiert

Corrections to criminal proceeds calculation: correcting arithmetic error in patent confiscation amount

Geschäftsnummer 1 StR 532/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the Landgericht München I's judgment of August 1, 2024, by reducing the confiscation of criminal proceeds from €67,256 to €66,356 due to an arithmetic error in the sum of individual amounts, while dismissing the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs of the revision. The underlying conviction for twelve counts of drug trafficking in significant quantities and eleven counts of drug trafficking, resulting in a total custodial sentence of five years and the confiscation of a mobile phone, remains in force. The decisive legal basis involved § 349 Abs. 2 and 4 StPO, where the appellate court exercised its authority to correct a mathematical mistake in the disposition of criminal proceeds without reassessing the underlying criminal liability.

Legislator-Regeste

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Corrections to criminal proceeds calculation: correcting arithmetic error in patent confiscation amount: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.256 € und eines Mobiltelefons angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie einen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Rechnungsfehler Ertrag Revision des Strafurteils Haftungsbegründung Berechnungsweise der Geldbuße
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass diese in Höhe von 66.356 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.256 € und eines Mobiltelefons angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie einen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Wie das Landgericht bei Begründung der Einziehungsanordnung offengelegt hat, ist ihm bei Verkündung der Urteilsformel bei Addition der Einzelbeträge ein Rechenfehler unterlaufen. Dies ist durch den Senat zu korrigieren.

Jäger Fischer Bär

Leplow Welnhofer-Zeitler