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XI ZB 1/22 ECLI:DE:BGH:2024:281024BXIZB1.22.0 KI-generiert

Termination of KapMuG model proceedings by settlement of all suspended individual cases

Geschäftsnummer XI ZB 1/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (11th Civil Senate) ordered the termination of the class-action trial and the associated appeal proceedings, mutually waiving the costs of the appeal and setting the court value at €879,320 and the lawyer fee value at €278,250. The dispute arose under the Act on Model Proceedings for Capital Market Litigation (KapMuG) regarding whether a 2007 prospectus for an investment fund in a container ship was defective and whether the defendants breached pre-contractual disclosure duties. The court held that the model trial ended by operation of law under § 23 Abs. 2 KapMuG aF (formerly) because all suspended individual proceedings were settled via a recorded settlement agreement under § 278 Abs. 6 ZPO, which extinguished the need for the model trial and consequently terminated the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 51a Abs. 2 GKG, § 23b RVG; Termination of KapMuG model proceedings by settlement of all suspended individual cases: The dispute arose under the Act on Model Proceedings for Capital Market Litigation (KapMuG) regarding whether a 2007 prospectus for an investment fund in a container ship was defective and whether the defendants breached pre-contractual disclosure duties. The court held that the model trial ended by operation of law under § 23 Abs. 2 KapMuG aF (formerly) because all suspended individual proceedings were settled via a recorded settlement agreement under § 278 Abs. 6 ZPO, which extinguished the need for the model trial and consequently terminated the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung Anlagefonds Prozesserledigung Verletzung der Offenlegungspflicht Kapitalmarkt Sammelklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 51a Abs. 2 GKG
Cited in the dispositive as the basis for setting the court fee value (Streitwert) for the appeal proceedings.
§ 23b RVG
Cited in the dispositive as the basis for determining the subject value (Gegenstandswert) for the non-judicial costs of the attorneys for the model plaintiffs and other appellants.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 51a Abs. 2 GKG

Cited in the dispositive as the basis for setting the court fee value (Streitwert) for the appeal proceedings.

§ 23b RVG

Cited in the dispositive as the basis for determining the subject value (Gegenstandswert) for the non-judicial costs of the attorneys for the model plaintiffs and other appellants.

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Volltext

Beendigung des Musterverfahrens durch protokollierten Vergleich für alle Beteiligten

[TENOR]

Das Musterverfahren einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist beendet.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 879.320 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer auf 278.250 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der am 14. November 2007 aufgestellte Prospekt zur Beteiligung an der C. GmbH & Co. KG MS "C. " (nachfolgend: Fonds) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS "C. ", bei dem es sich um ein mit Kränen ausgestattetes sog. Feederschiff mit einer Containerkapazität von 2.122 TEU (20-Fuß-Container) handelt.

Das Oberlandesgericht hat im Rahmen des Musterverfahrens am 23. Dezember 2021 einen Musterentscheid erlassen. Der Musterkläger und vier weitere Rechtsbeschwerdeführer haben gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 22. März 2022 die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Sämtliche nach § 8 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (künftig für alle Paragrafen des KapMuG: aF) ausgesetzten Klageverfahren sind durch einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokollierten Vergleich beendet worden. Die Kosten dieser Klageverfahren sind nach den geschlossenen Vergleichen jeweils gegeneinander aufgehoben worden.

II. 1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist beendet.

Nach § 23 Abs. 2 KapMuG aF beendet ein vor dem Oberlandesgericht geschlossener Vergleich kraft Gesetzes das Musterverfahren. Die Prozessbeendigung gilt für alle Beteiligten (vgl. Reuschle in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 23 KapMuG Rn. 11). Die das Musterverfahren beendende Wirkung tritt in analoger Anwendung von § 23 Abs. 2 KapMuG aF auch dann ein, wenn, wie hier, sämtliche nach § 8 KapMuG aF ausgesetzte Ausgangsverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden sind. Denn auch in diesem Fall besteht angesichts der abschließenden und endgültigen Einigung aller Verfahrensbeteiligten für die Durchführung eines Musterverfahrens kein Anlass mehr. Mit der Beendigung des Musterverfahrens kraft Gesetzes ist auch das Rechtsbeschwerdeverfahren kraft Gesetzes beendet.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind vorliegend gegeneinander aufzuheben, nachdem in allen ausgesetzten Klageverfahren in den dort nach § 278 Abs. 6 ZPO protokollierten Vergleichen jeweils eine entsprechende Kostenregelung getroffen worden ist. Die Verfahrensbeteiligten haben gegen eine solche Kostenregelung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Anhörung keine Einwände vorgebracht.

3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 879.320 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterkläger und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer auf 278.250 € festzusetzen.

Ellenberger Grüneberg Dauber

Schild von Spannenberg Ettl