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1 StR 475/23 ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR475.23.0 KI-generiert

Subsidy fraud vs. ordinary fraud: strict "subsidy-relevant" fact designation requirement and loan valuelessness despite debtor insolvency

Geschäftsnummer 1 StR 475/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the defendant’s appeal in part, dismissing the remainder as unfounded, and ordered the dismissal of proceedings for one count of subsidy fraud while maintaining the conviction for 67 counts of bribery and two counts of subsidy fraud, resulting in an unchanged aggregate custodial sentence of two years and nine months; the court found the appeal procedurally delayed for six months in violation of the right to a fair trial. The dispute centered on whether a false statement in a micro-loan application during the pandemic constituted subsidy fraud under § 264 StGB or ordinary fraud under § 263 StGB, given that the borrower remained insolvent but the personally liable defendant continued paying interest. The decisive legal basis was the strict requirement under § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB to explicitly designate facts as "subsidy-relevant" in the application form, which was not met here, and the lack of proof for a specific financial injury under § 263 StGB because the defendant’s ongoing interest payments and secured liabilities contradicted the claim that the repayment right was valueless at the time of disbursement.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB, § 264 StGB, § 263 StGB, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; Subsidy fraud vs. ordinary fraud: strict "subsidy-relevant" fact designation requirement and loan valuelessness despite debtor insolvency: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall 169 der Anklage begegnet Bedenken. Um eine andernfalls erforderliche zweite Tatsachenverhandlung hierzu abzuwenden, stellt der Senat diesen Fall auf Antrag des Generalbundesanwalts ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Schlagwörter

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Darlehen und Subventionen Betrug Zahlungsunfähigkeit Zinszahlung Haftungsbegründung Zahlungsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverurteilung wegen Bestechung u.a.: Anforderungen an einen Betrug bzw. Subventionsbetrug

[TENOR]

1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2023 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die weiteren Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird

a) das Verfahren hinsichtlich Ziffer 169 der Anklageschrift (Subventionsbetrug zugunsten der G. – „Mikrodarlehen“) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Bestechung in 67 Fällen und wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist,

c) festgestellt, dass das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sechs Monate rechtstaatswidrig verzögert worden ist.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 67 Fällen und wegen Subventionsbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 410.249,77 € angeordnet. Der Angeklagte richtet sich mit seiner auf Sach- und Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen stellt der Senat gemäß § 422 Satz 1 StPO zurück. Das Rechtsmittel im verbleibenden Umfang führt nach einer Verfahrensteileinstellung zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist es aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall 169 der Anklage begegnet Bedenken. Um eine andernfalls erforderliche zweite Tatsachenverhandlung hierzu abzuwenden, stellt der Senat diesen Fall auf Antrag des Generalbundesanwalts ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO).

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beantragte der Angeklagte am 20. April 2020 zugunsten der G. (haftungsbeschränkt) ein sogenanntes Mikrodarlehen über 24.300 € bei der W. Hessen (W. ) mit der Begründung, Aufträge und Umsätze seien infolge der COVID-19-Pandemie zurückgegangen. Die W. zahlte das Darlehen am 26. Mai 2020 aus.

b) Die Vorschrift des § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB setzt entsprechend dem Gesetzeszweck, die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger möglichst klar erkennbar zu machen, die Bezeichnung bestimmter Tatsachen als subventionserheblich voraus; die Subventionserheblichkeit ist klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen darzulegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22, BGHSt 68, 33 Rn. 13 und vom 22. August 2018 – 3 StR 449/17 Rn. 32 f.; jeweils mwN). Diesen strengen Vorgaben dürfte hier das Einstufen der Subventionserheblichkeit von „Angaben zur beantragten Förderung/dem beantragten Investitionsvorhaben, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen“ nicht genügen. Die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten am Ende des Formulars ist nicht zugleich mit der Einstufung dieser Angaben als subventionserheblich verknüpft, mag es sich hierbei auch um eine materielle Voraussetzung für die Subventionsgewährung handeln.

Eine infolge des Fehlens der Voraussetzungen des § 264 StGB grundsätzlich in Betracht kommende Betrugsstrafbarkeit gemäß § 263 StGB (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22, BGHSt 68, 33 Rn. 32 mwN) ist durch die bisherigen Urteilsfeststellungen gleichfalls nicht belegt. Denn der Annahme eines Vermögensschadens in Form fehlender Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs können bei einem durch Täuschung erlangten Darlehen insbesondere werthaltige und liquide Sicherheiten entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 StR 36/19 Rn. 15; Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 251/18 Rn. 10; jeweils mwN). Zwar wurde über das Vermögen der Darlehensnehmerin – der G. (haftungsbeschränkt) – bereits am 26. August 2020, also drei Monate nach Darlehensauszahlung am 26. Mai 2020, das vorläufige Insolvenzverfahren und am 21. Oktober 2020 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet, was Rückschlüsse auf die fehlende Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs bereits im Auszahlungszeitpunkt zulassen dürfte. Der persönlich für das Darlehen mithaftende Angeklagte bezahlte aber jedenfalls in der Folgezeit bis zum Schluss der Hauptverhandlung am 12. Mai 2023, also über einen Zeitraum von fast drei Jahren, stets bei Fälligkeit die vereinbarten Darlehenszinsen. Zudem sicherte er zu, die ab Sommer 2023 beginnende monatliche Tilgung in Höhe von 405 € ebenfalls zu leisten (UA S. 89). Die Darlehensraten dürften für den Angeklagten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. UA S. 5) auch finanziell tragbar gewesen sein. Infolge der Verfahrenseinstellung bedarf es nach alledem der abschließenden Bewertung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht.

c) Das Entfallen der im Fall 169 der Anklageschrift verhängten Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen lässt die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Angesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie 66 weiteren Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr sowie einem Jahr und sechs Monaten ist es offensichtlich, dass das Landgericht ohne die entfallende Geldstrafe keine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

2. Die Sache ist während des Revisionsverfahrens von dem Senat sechs Monate nicht gefördert worden. Diese Verzögerung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Zur Kompensation ist es ausreichend, dies festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 1 StR 393/23 Rn. 3).

3. Zur Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte einen Verstoß gegen die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO beanstandet, ist ergänzend zur zutreffenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts auszuführen:

Es ist evident, dass der Beschwerdeführer den auf der ersten Seite der Urteilsurschrift aufgebrachten Stempelaufdruck nebst Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mitteilen musste; da er dies versäumt hat, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, den „Erklärungswert“ von Unterschrift und Datumsangabe zu beurteilen. Dass diese in der Sache nur bedeuten können, dass das Urteil am 28. Juli 2023 und damit rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist, liegt auf der Hand.

Jäger Wimmer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler