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XI ZB 24/24 ECLI:DE:BGH:2025:180225BXIZB24.24.0 KI-generiert

Recusal of judicial panel for prior instance participation and admissibility of legal appeal in recusal and legal aid proceedings

Geschäftsnummer XI ZB 24/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's motion for recusal of the judges as inadmissible and rejected both her legal appeal (Rechtsbeschwerde) and her complaint against the non-admission of that appeal against two orders by the Higher Regional Court of Düsseldorf, leaving the lower court decisions in force. The dispute concerned the procedural admissibility of a recusal application and subsequent appeals filed in the context of a denied legal aid application and a rejected prior recusal motion, where the applicant argued that the presiding judge was statutorily excluded from serving due to prior participation in related decisions. The court held the recusal motion obviously inadmissible because the applicant incorrectly applied Section 41 No. 6 ZPO, which governs exclusion based on participation in a different legal instance, and because the motion targeted the entire judicial panel without citing specific, substantiated grounds for bias under Section 42 No. 2 ZPO; the appeals were dismissed as inadmissible because the law does not explicitly permit a legal appeal in recusal or legal aid proceedings, the higher court did not admit such an appeal, and the rejection of a hearing refusal objection is not appealable under Section 321a Sentence 3 and 4 ZPO.

Legislator-Regeste

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Recusal of judicial panel for prior instance participation and admissibility of legal appeal in recusal and legal aid proceedings: Mit Fax vom 22. Januar 2025 hat die Antragstellerin gegen den "XI. Senat" Befangenheitsantrag gestellt und unter anderem ausgeführt, dass der Vorsitzende gemäß § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Prozessrecht Ausschlusskriterien Beteiligung am Verfahren Verfahrensrügen
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Volltext

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2024 und vom 10. Oktober 2024 und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in diesen Beschlüssen werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 27. März 2024 einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zurück.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Mai 2024 das Gesuch der Antragstellerin vom 26. April 2024 auf Ablehnung mehrerer Richter als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17. Juni 2024 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 22. August 2024, der Antragstellerin zugestellt am 6. September 2024, die sofortige Beschwerde und mit Beschluss vom 10. Oktober 2024, der Antragstellerin zugestellt am 29. Oktober 2024, die Anhörungsrüge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Mit am 24. November 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Fax hat die Antragstellerin "Rechtsbeschwerde" und "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und wendet sich damit gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts.

Mit Fax vom 22. Januar 2025 hat die Antragstellerin gegen den "XI. Senat" Befangenheitsantrag gestellt und unter anderem ausgeführt, dass der Vorsitzende gemäß § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

II. 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN).

a) Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es offensichtlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 1565/22, juris Rn. 4). Dies ist hier der Fall, soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, der Vorsitzende des Senats sei gemäß § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen.

Mit Blick auf eine richterliche Vorbefassung bestimmt § 41 Nr. 6 ZPO, dass ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Diese Vorschrift will verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene, in einer unteren Instanz getroffene Entscheidung überprüft. Nicht von der Regelung erfasst ist hingegen die erneute Mitwirkung in derselben Instanz (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 18 mwN).

Allein die Mitwirkung an Entscheidungen, mit denen frühere Rechtsbeschwerden derselben Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen oder entsprechende Prozesskostenhilfeanträge abgelehnt wurden, ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 6 mwN; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21, juris Rn. 6 f.).

b) Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn es sich - wie hier - gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 5). Zwar werden die Mitglieder des Senats namentlich benannt. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 14 mwN). Denn die Antragstellerin hat keine konkreten, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte benannt, sondern pauschal die Ansicht geäußert, die Senatsmitglieder würden keine andere Meinung als der Vorsitzende vertreten. Pauschalbehauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz sind zudem von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 2 mwN).

2. Die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen sind nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren oder im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 127 Abs. 2 und 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - IX ZB 43/21, ZInsO 2021, 2664 Rn. 2 und vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN). Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist gemäß § 321a Satz 3 und 4 ZPO unanfechtbar.

3. Die Antragstellerin kann nicht mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Anträge oder Eingaben rechnen.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg

Sturm Ettl