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5 StR 119/25 ECLI:DE:BGH:2025:010425B5STR119.25.0 KI-generiert

Drug trafficking conviction: Admissibility of specific drug potency as judicial knowledge without express indication

Geschäftsnummer 5 StR 119/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Fifth Criminal Senate of the Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the conviction for drug trafficking and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on whether the trial court erred by relying on the 15% THC content of "Haze" marijuana as "judicial knowledge" without explicitly indicating so, a requirement mandated for facts pertaining to the specifics of the offense. While the Senate acknowledged that individual perceptions regarding the drug potency of specific transactions generally cannot be treated as judicial knowledge and that an express indication is necessary, it held that the judgment did not rest on this potential legal error under § 337 Abs. 1 StPO because the trial court’s primary basis for the estimation was the expert statement confirming the higher quality grade "Haze," with the reference to customary knowledge serving only as a supplementary remark.

Legislator-Regeste

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Drug trafficking conviction: Admissibility of specific drug potency as judicial knowledge without express indication: Auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das Urteil aber nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat bei seiner Schätzung des Wirkstoffgehalts in erster Linie darauf abgestellt, dass das gehandelte Marihunana ausdrücklich die höhere Qualitätsstufe „Haze“ aufweisen sollte, was eine geringfügige Überschreitung des im Behördengutachten des LKA Hamburg für Marihuana zur Tatzeit ausgewiesenen Medianwerts von 13,9 % Wirkstoffgehalt THC rechtfertige. Lediglich ergänzend hierzu hat es bemerkt, der Gehalt von 15 % THC sei, „wie die Kammer aus einer Vielzahl anderer Betäubungsmittelverfahren weiß, bei Marihuana der Sorte ‚Haze‘ üblich“.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis strafbare Handlung Betäubungsmittelstrafzumessung Beschränkungen unterliegende Stoffe Sachverhalt Revision eines Entscheids

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Erkenntnisse zum Wirkstoffgehalt eines Betäubungsmittels als gerichtskundige Tatsache

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Einführung des Wirkstoffgehalts des gehandelten Marihuanas „Haze“ von 15 % Tetrahydrocannabinol (THC) im Fall 2 der Urteilsgründe bloß als „gerichtskundig“ bedenklich sein könnte, auch weil die Strafkammer nicht ausdrücklich auf eine Behandlung dieser Tatsache als „gerichtskundig“ hingewiesen hat. Denn auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen über Tatsachen, die unmittelbar für Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen nicht als gerichtskundig behandelt werden; hierzu kann auch der Wirkstoffgehalt gehandelter Betäubungsmittel zählen (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 5 StR 47/23, NStZ 2023, 637). Zudem muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Behandlung einer Tatsache als gerichtskundig erteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 306/21, NStZ 2023, 486).

Auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das Urteil aber nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat bei seiner Schätzung des Wirkstoffgehalts in erster Linie darauf abgestellt, dass das gehandelte Marihunana ausdrücklich die höhere Qualitätsstufe „Haze“ aufweisen sollte, was eine geringfügige Überschreitung des im Behördengutachten des LKA Hamburg für Marihuana zur Tatzeit ausgewiesenen Medianwerts von 13,9 % Wirkstoffgehalt THC rechtfertige. Lediglich ergänzend hierzu hat es bemerkt, der Gehalt von 15 % THC sei, „wie die Kammer aus einer Vielzahl anderer Betäubungsmittelverfahren weiß, bei Marihuana der Sorte ‚Haze‘ üblich“.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. März 2025 lag dem Senat vor.

Cirener Mosbacher Köhler

von Häfen Werner