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4 StR 377/24 ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR377.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of Gegenvorstellung against final criminal appeal rejection and absence of reasoned decision requirement for dismissal as manifestly unfounded

Geschäftsnummer 4 StR 377/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), 4th Criminal Senate, rejected the convicted defendant’s “Gegenvorstellung” (reconsideration request) and “Anhörungsrüge” (complaint for lack of right to be heard) at his expense, leaving the Landgericht Essen’s judgment of April 10, 2024, and the Senate’s prior dismissal of the appeal in force. The dispute concerned the defendant’s challenge to the Senate’s decision rejecting his appeal against the criminal conviction, specifically contesting the panel’s composition and alleging a violation of his right to be heard regarding his arguments. Relying on § 304(4) Sentence 1 and § 349(2) StPO, the court held that the “Gegenvorstellung” was inadmissible because no complaint lies against such decisions, and found the “Anhörungsrüge” unfounded, confirming that the appellate court’s failure to provide a detailed reasoning for dismissing the appeal as manifestly unfounded does not constitute a violation of the right to be heard or require constitutional justification.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of Gegenvorstellung against final criminal appeal rejection and absence of reasoned decision requirement for dismissal as manifestly unfounded: Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2024 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine am 28. Februar 2025 sowie neuerlich am 11. März 2025 eingereichte Eingabe, die als Gegenvorstellung sowie als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen ist.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafurteil verfassungsmässige Anforderung substantiierte Begründung E-Justice Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2025 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2024 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine am 28. Februar 2025 sowie neuerlich am 11. März 2025 eingereichte Eingabe, die als Gegenvorstellung sowie als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen ist.

1. Soweit der Verurteilte eine ordnungsgemäße Besetzung des Senats in Zweifel zieht, ist seine insoweit erhobene Gegenvorstellung nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Entscheidung, mit der das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, kann daher auch auf eine Gegenvorstellung hin weder geändert noch aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 4 StR 400/24 Rn. 3).

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Der Senat hat die Ausführungen des Verurteilten im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet erachtet. Eine Begründung des Zurückweisungsbeschlusses sieht § 349 Abs. 2 StPO nicht vor. Sie ist für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 ‒ 2 BvR 2222/21 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 ‒ 3 StR 170/21 Rn. 3).

Quentin Maatsch Scheuß

Tschakert Gödicke