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IX ZB 8/23 ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB8.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of hearing complaint due to failure to meet statutory requirements and mandatory attorney representation

Geschäftsnummer IX ZB 8/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) against the Senate's decision of 14 October 2024 as inadmissible, leaving the prior order in force. The dispute concerned a procedural challenge to the Senate's earlier ruling, where the defendant attempted to correct perceived procedural deficiencies via subsequent written submissions. The court found the complaint inadmissible because it failed to meet the specific statutory requirements of § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO and was not submitted by a lawyer admitted to practice before the Federal Court of Justice, a mandatory requirement under the legal representation rules of § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO that also applies to hearing complaints.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of hearing complaint due to failure to meet statutory requirements and mandatory attorney representation: Die Eingaben des Beklagten vom 23. und 29. Oktober 2024 sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 94/20, juris Rn. 1 mwN).

Schlagwörter

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Anwaltszwang prozessleitende Verfügungen Anspruch auf rechtliches Gehör Vertretungsverbot für Rechtsanwälte beschränkte Handlungsfähigkeit Gehörschaden
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Die Eingaben des Beklagten vom 23. und 29. Oktober 2024 sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 94/20, juris Rn. 1 mwN).

2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.

3. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer Schultz Selbmann

Harms Kunnes