Restriction of prosecution and reduction of individual sentences for professional smuggling of foreigners due to insufficient findings on document forgery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, restricting the prosecution in two of the thirteen counts to professional smuggling of foreigners and reducing the corresponding individual sentences from one year and four months to one year, while rejecting the remaining objections; consequently, the original conviction for professional smuggling of foreigners in thirteen cases and the aggregate prison sentence of two years and eight months remained in force. The case involved an appeal against a lower court judgment that also convicted the defendant for co-offensive document forgery and ordered the confiscation of criminal proceeds, with the defendant challenging both formal and substantive aspects of the ruling. The court applied Section 154a(2) of the Code of Criminal Procedure to limit the proceedings due to insufficient findings on the document forgery charges and utilized Section 354(1) sentence 2 of the Code of Criminal Procedure to align the reduced individual sentences with those imposed in similar, equally weighted cases to ensure consistency in sentencing.
Legislator-Regeste
KI-generiertRestriction of prosecution and reduction of individual sentences for professional smuggling of foreigners due to insufficient findings on document forgery: Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 154a Abs. 2 StPO). Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschungen nicht.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Mai 2023 wird
a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil geändert
aa) im Schuldspruch dahin, dass die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in dreizehn Fällen verurteilt wird, und
bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen dahin, dass die in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen jeweils auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr herabgesetzt werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in dreizehn Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung von drei Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meiningen vom 26. Januar 2023 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 122.880 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nach Beschränkung des Verfahrens den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 154a Abs. 2 StPO). Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschungen nicht.
Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens war der Schuldspruch im Sinne der Beschlussformel zu ändern.
Der Senat setzt dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten auf jeweils ein Jahr herab. Dies entspricht der tatrichterlichen Bemessung der Einzelstrafen in den gleich gelagerten Fällen II. 2. e. bis h. und II. 2. j., l. und m. der Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 – 6 StR 432/22, Rn. 3, und vom 3. Dezember 2024 – 5 StR 591/24, Rn. 2).
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Angesichts der dreizehn Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und vier Monaten und der einbezogenen Geldstrafen ist auszuschließen, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der für die Fälle II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe herabgesetzten Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
4. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt