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XI ZR 330/22 ECLI:DE:BGH:2024:041124BXIZR330.22.0 KI-generiert

Valuation of attorney’s fees in non-admission appeal: exclusion of ancillary claims and 10% nominal value rule for future swap damages

Geschäftsnummer XI ZR 330/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 11th Civil Senate issued a non-admission decision rejecting the defendant bank's appeal and fixing the value in dispute for the attorney's professional activity at €6.65 million, a figure determined to be distinct from the court's Streitwert. The dispute concerned damages arising from a currency-related swap agreement, where the defendant challenged the appellate court’s judgment ordering the payment of €3.32 million in damages, the reimbursement of pre-trial legal costs, and specific declarations denying further claims and imposing a duty to compensate for future damages. In calculating the attorney's fee value under § 33 Abs. 1 RVG, the court relied on § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO to exclude interest and pre-trial legal costs as ancillary claims, valued the declaratory denial of further claims at the credited loan amount, and applied established jurisprudence to value the obligation to compensate for future swap-related damages at 10% of the swap's nominal value.

Legislator-Regeste

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Valuation of attorney’s fees in non-admission appeal: exclusion of ancillary claims and 10% nominal value rule for future swap damages: Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bildete. Dieser Wert entspricht vorliegend der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer der Beklagten, da die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Berufungsurteil angreift, soweit in diesem zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitwert Schadenberechnung Bankenrecht Nominalwert Zinszahlung
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Volltext

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend Schadensersatz aus Swap-Verträgen

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf bis 6,65 Mio. € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Die Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. November 2022 beauftragt. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von insgesamt 3.323.514,97 € nebst Zinsen, gegen die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.160,89 € und zur Freistellung der Klägerin von einer Zahlungspflicht in Höhe von 26.230,71 € gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten der Vorinstanzen sowie gegen die Feststellungen gewandt, dass der Beklagten aus dem Currency Related Swap (Ref.-Nr. ) vom 16. März 2007, aus der hierauf bezogenen Auflösungsvereinbarung (Ref.-Nr. ) vom 7. April 2014, aus dem Kreditkonto und aus dem hierauf bezogenen Kreditvertrag vom 7. April 2014 keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin zustehen und dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftig im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Currency Related Swap entstehenden Schäden zu ersetzen.

Die Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. November 2022 zurückgenommen. Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin keinen Gegenantrag gestellt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. September 2024 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf bis 6,8 Mio. € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten festzusetzen.

II. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bildete. Dieser Wert entspricht vorliegend der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer der Beklagten, da die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Berufungsurteil angreift, soweit in diesem zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Diese Beschwer beträgt insgesamt 6.623.163,42 € (Gebührenstufe bis 6,65 Mio. €).

Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit dem Tenor zu II. zur Zahlung von insgesamt 3.323.514,97 € verurteilt. Dieser Betrag setzt sich aus den von der Klägerin auf der Grundlage des Swap-Vertrags und der zwischen den Parteien getroffenen Auflösungsvereinbarung an die Beklagte geleisteten Zahlungen zusammen. Bei den auf die Auflösungsvereinbarung gezahlten Beträgen in Höhe von insgesamt 304.551,55 € handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin (HA Bd. VIII Bl. 1350 f.) um Zinsen auf den im Zuge der Auflösung des Swap-Vertrags geschlossenen Kreditvertrag, der Gegenstand des Feststellungstenors zu IV. ist. Er betrifft damit eine Nebenforderung und bleibt bei der Bewertung der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unberücksichtigt. Die mit dem Tenor zu II. verbundene Beschwer beträgt danach insgesamt 3.018.963,42 €.

Bei der Verurteilung zur Zahlung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Tenor zu III.) handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, die den Wert der Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 - XI ZR 112/18, juris Rn. 18).

Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Swap-Vertrag, aus der hierauf bezogenen Auflösungsvereinbarung, aus dem zugehörigen Kreditkonto und dem hierauf bezogenen Kreditvertrag vom 7. April 2014 keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin zustehen (Tenor zu IV.), beträgt 3.104.200 €. Dieser Betrag entspricht dem der Klägerin von der Beklagten im Rahmen der vorzeitigen Auflösung des Swap-Vertrags kreditierten Betrag.

Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts (Tenor zu V.), wonach die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftig im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Swap-Vertrag entstehenden Schäden zu ersetzen, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung mit 10% des Nominalbetrags des Swap-Vertrags zu bewerten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 185/10 und XI ZR 157/10, jeweils juris, vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris, vom 10. April 2018 - XI ZR 515/15, juris Rn. 4 und vom 29. November 2022 - XI ZR 555/21, juris Rn. 5). Das sind vorliegend 500.000 € (= 10% x 5 Mio. €).

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Schild von Spannenberg