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V ZA 11/24 ECLI:DE:BGH:2025:270325BVZA11.24.0 KI-generiert

Appointment of court-appointed counsel for non-admission complaint: failure to substantiate five contact attempts under § 78b(1) ZPO

Geschäftsnummer V ZA 11/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Civil Senate denied the plaintiffs' application for the appointment of a public attorney (*Notanwalt*) for an intended non-admission complaint or appeal, ruling that the applicants failed to prove they had attempted to retain private counsel. The dispute concerned the procedural requirement for obtaining legal representation in federal supreme court proceedings; specifically, the plaintiffs filed the application on the last day of the filing deadline without attaching evidence of their unsuccessful attempts to find a lawyer, and a subsequent submission provided only two rejections, falling short of the mandatory threshold of contacting at least five admitted counsel. The court relied on § 78b(1) ZPO and established case law requiring a party to substantiate and prove, within the appeal period, that they sought a representative from at least five lawyers without success, additionally noting that the intended litigation would have been unsuccessful on the merits regardless.

Legislator-Regeste

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Appointment of court-appointed counsel for non-admission complaint: failure to substantiate five contact attempts under § 78b(1) ZPO: Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - V ZA 23/19, BeckRS 2019, 38393 Rn. 1 mwN).

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands gesetzliche Vertretung Zivilrechtsstreitigkeit Prozessvoraussetzung Beweisnotstand Vertretungsverbot für Rechtsanwälte
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Volltext

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - V ZA 23/19, BeckRS 2019, 38393 Rn. 1 mwN).

2. Daran fehlt es hier. Dem am 2. September 2024 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Antrag der Kläger waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absageerklärungen solcher Anwälte.

Ob das am 25. Oktober 2024 per Fax eingegangene weitere Schreiben der Kläger ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich zwei Absageerklärungen von am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei.

3. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache aussichtslos.

Brückner Göbel Hamdorf

Malik Grau